Quelle: |
Finanzgericht Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.09.2008 |
Aktenzeichen: | 11 K 1839/05 |
Schlagzeile: |
Begünstigte Besteuerung einer wegen Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit gezahlten Teilabfindung
Schlagworte: |
Abfindung, Arbeitszeit, Arbeitszeitverkürzung, Tarifbegünstigung, Teilabfindung
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Zahlt ein Arbeitgeber wegen der Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit eine Teilabfindung, besteht kein Anspruch auf eine Tarifbegünstigung.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat die Tarifermäßigung nicht gewährt, weil die Teilabfindung auf einer Vertragsänderung als neuer Rechtsgrundlage beruhte. Eine Modifikation des bestehenden Arbeitsverhältnisses rechtfertige nicht die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 3/09 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.4.2009):
Abfindung für Arbeitszeitreduzierung - Unterliegt der für die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 auf 19,25 Std. an den Kläger gezahlte einmalige Abfindungsbetrag in Höhe von 17.459 EUR der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 oder § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 34 Abs 2 Nr 2; EStG § 34 Abs 2 Nr 4; EStG § 24 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Berlin-Brandenburg , Entscheidung vom 17.9.2008 (11 K 1839/05)