Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.11.2008
Aktenzeichen: III R 75/07

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 31.07.2007
Aktenzeichen: 12 K 5/03

Schlagzeile:

Keine Minderung der Einkünfte eines Kindes um die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer bei der Prüfung des Jahresgrenzbetrags

Schlagworte:

Grenzbetrag, Kapitalertragsteuer, Kindergeld, Lohnsteuer

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Bei der Prüfung des Jahresgrenzbetrags sind die Einkünfte eines Kindes nicht um die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer zu mindern.

Die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohnsteuer ist bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag übersteigen, nicht von den Einkünften abzuziehen. Die sich aus dem Lohnsteuerabzug möglicherweise ergebenden Liquiditätsnachteile gegenüber Kindern, die Einkommensteuer bezahlen, ohne dass Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt wurden, ist als Typisierung mit dem Grundgesetz vereinbar. Zudem wird die Lohnsteuer – anders als die Sozialversicherungsbeiträge – wieder erstattet, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag nicht übersteigt. Dieselben Grundsätze gelten für die Kapitalertragsteuer, die eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer auf Kapitalerträge ist.

Hinweis: Der BFH widersprach der Vorinstanz, die eine Kürzung zugelassen hatte. Das FG München hatte argumentiert, dass die Steuerabzugsbeträge ebenso wie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge dem Einkünfte erzielenden Kind und seinen Eltern nicht zur Verfügung stehen und anderen Zwecken dienen als der Bestreitung des Unterhalts. Leider hat der BFH diese Auffassung nicht geteilt.

Hintergrund: Bei volljährigen Kindern (über 18 Jahre alt, maximal bis zum 25. Geburtstag) haben Eltern insbesondere dann weiter Anspruch auf Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag (sowie alle kindbedingten Steuervergünstigungen, z.B. Kinderzuschlag bei der Riester-Rente, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende), wenn das Kind zur Schule geht, studiert oder eine Berufsausbildung absolviert. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes einen Grenzbetrag (2009: 7.680 €, 2010: 8.004 €) nicht übersteigen.

zur Suche nach Steuer-Urteilen