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Quelle:

Bundesrat
Art des Dokuments: Drucksache
Datum: 20.03.2009
Aktenzeichen: 243/09

Schlagzeile:

Bundesrat hat das "Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale" angenommen

Schlagworte:

Doppelte Haushaltsführung, Entfernungspauschale, Pendlerpauschale, Unfallkosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat das "Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale" angenommen. Das Gesetz enthält eine gesetzliche Regelung ab 2007 anstelle der vorläufigen Regelungslage zur Entfernungspauschale durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 9. Dezember 2008 (vorläufig 0,30 Euro je Entfernungskilometer ab 2007).

Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil (Verfahren – Az.: 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08 und 2 BvL 2/08) entschieden, dass § 9 Abs. 2 S. 1 und 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) in der seit Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2007 (BGBl. I 2006, S. 1652) in der geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist und bis zu einer gesetzlichen Neuregelung im Wege der vorläufigen Steuerfestsetzung (§ 165 Abgabenordnung) mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die tatbestandliche Beschränkung auf „erhöhte“ Aufwendungen „ab dem 21. Entfernungskilometer“ entfällt. Gemäß § 31 Abs. 2 S. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz hat diese Entscheidung Gesetzeskraft (BGBl. I 2008, S. 2888). Die sich daraus ergebende Rechtslage wird mit dem Gesetz einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zugeführt. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber die Möglichkeit, die vorläufige Regelung des obersten deutschen Gerichts für die Zeit ab 2007 durch eine andere verfassungskonforme gesetzliche Regelung – ggf. auch rückwirkend ab 2007 – zu ersetzen. Mit dem Gesetzentwurf soll von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden.

Die Gesetzeslage zur Entfernungspauschale von 2006 wird rückwirkend ab 2007 fortgeführt. Im Unterschied zur vorläufigen Regelung des Bundesverfassungsgerichtes können mit der vorgesehenen fortwirkenden Geltung der Gesetzeslage 2006 Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ebenfalls abgezogen werden, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Ferner sind Unfallkosten als außergewöhnliche Aufwendungen nicht durch die Entfernungspauschale abgegolten.

Mit der jetzt vorgesehenen Regelung soll dieser Rechtszustand wieder hergestellt werden, ohne eine grundlegende Neuregelung für die Zukunft damit auszuschließen, so die Entwurfsbegründung. Weiterhin sind durch die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und Familienheimfahrten entstehen.

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