Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.12.2008 |
Aktenzeichen: | 15 K 3336/08 |
Schlagzeile: |
Neubegründung einer doppelten Haushaltsführung nach zwischenzeitlicher Unterbrechung
Schlagworte: |
Doppelte Haushaltsführung, Dreimonatsfrist, Unterbrechung, Verpflegungsmehraufwendungen
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Nur während der ersten drei Monate erkennt das Finanzamt bei einer doppelten Haushaltsführung Mehraufwendungen für Verpflegung an. Eine doppelte Haushaltsführung wird jedoch nicht nur bei der erstmaligen Aufnahme einer neuen Auswärtstätigkeit neu begründet, sondern auch dann, wenn die doppelte Haushaltsführung längere Zeit unterbrochen wurde und anschließend am selben Ort wieder begründet wird.
Hintergrund: Im Streitfall war ein Hochschullehrer für zehn Monate mit der Vertretung einer Professur in einer anderen Stadt betraut worden, anschließend wurde die doppelte Haushaltsführung fortgesetzt. Das FG Köln erkannte zugunsten des Arbeitnehmers für die ersten drei Monate nach der Unterbrechung die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand wieder als Werbungskosten an.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 15/09 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.7.2009):
Beginnt die Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung von Neuem, wenn der Arbeitnehmer nach zehn Monaten Unterbrechung wieder dieselbe in seinem Eigentum stehende Wohnung bezieht?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5; EStG § 9 Abs 5; EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 S 5
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 11.12.2008 (15 K 3336/08)