Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 16.03.2009 |
Aktenzeichen: | IV C 5 - S 2430/09/10001 |
Schlagzeile: |
Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes ab 2009
Schlagworte: |
Altersvorsorgebeiträge, Arbeitnehmer-Sparzulage, Geldwerter Vorteil, Lohnsteuer, Mitarbeiterbeteiligung, Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen, Sondervermögen, Sparzulage, Vermögensbeteiligung, Vermögensbildung
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Das Bundesfinanzministerium hat die Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes geregelt. Das BMF-Schreiben ist für ab 2009 angelegte vermögenswirksame Leistungen anzuwenden.
Wichtig sind insbesondere folgende Aussagen:
1. Geldwerte Vorteile aus der verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen sind keine vermögenswirksamen Leistungen.
2. Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen darstellen, zählen nicht zu den Altersvorsorgebeiträgen (§ 82 Abs. 4 Nr. 1 EStG). Auf eine Förderung mittels einer Arbeitnehmer-Sparzulage kommt es nicht an.
3. Anteile an Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen nach Abschnitt 7a InvG sind auch dann Vermögensbeteiligungen im Sinne des VermBG, wenn der Arbeitgeber des Arbeitnehmers keine freiwilligen Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 39 Satz 2 Buchstabe a EStG zum Erwerb von Anteilen gewährt.