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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 16.03.2009
Aktenzeichen: IV C 5 - S 2430/09/10001

Schlagzeile:

Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes ab 2009

Schlagworte:

Altersvorsorgebeiträge, Arbeitnehmer-Sparzulage, Geldwerter Vorteil, Lohnsteuer, Mitarbeiterbeteiligung, Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen, Sondervermögen, Sparzulage, Vermögensbeteiligung, Vermögensbildung

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium hat die Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes geregelt. Das BMF-Schreiben ist für ab 2009 angelegte vermögenswirksame Leistungen anzuwenden.

Wichtig sind insbesondere folgende Aussagen:

1. Geldwerte Vorteile aus der verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen sind keine vermögenswirksamen Leistungen.

2. Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen darstellen, zählen nicht zu den Altersvorsorgebeiträgen (§ 82 Abs. 4 Nr. 1 EStG). Auf eine Förderung mittels einer Arbeitnehmer-Sparzulage kommt es nicht an.

3. Anteile an Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen nach Abschnitt 7a InvG sind auch dann Vermögensbeteiligungen im Sinne des VermBG, wenn der Arbeitgeber des Arbeitnehmers keine freiwilligen Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 39 Satz 2 Buchstabe a EStG zum Erwerb von Anteilen gewährt.

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