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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.05.2008
Aktenzeichen: 5 K 2268/06

Schlagzeile:

Zulässigkeit des Wechsels von der Fahrtenbuchmethode zur Ein-Prozent-Regelung bei Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu Privatfahrten

Schlagworte:

Ein-Prozent-Regelung, Einspruch, Fahrtenbuch, Firmenwagen, Privatnutzung, Rechtsbehelf, Rechtskraft, Wechsel

Wichtig für:

Freiberufler

Kurzkommentar:

Ein Steuerpflichtiger kann für Zwecke der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils seines betrieblichen Kraftfahrzeugs im Einspruchsverfahren zulässigerweise von der ursprünglich in der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gewählten Fahrtenbuchmethode zur Ein-Prozent-Regelung wechseln.

Hintergrund: Gegen die Auffassung des FG Rheinland-Pfalz spricht auf den ersten Blick die Rn. 4 des BMF-Schreibens vom 21.01.2002 ((Az: IV A 6 - S 2177 - 1/02), wonach der Steuerpflichtige die Wahl zwischen der Besteuerung aufgrund der pauschalen Nutzungswerte oder der tatsächlich angefallenen Kosten durch Einreichung der Steuererklärung beim Finanzamt vornimmt.

Die Finanzverwaltung (Landesfinanzdirektion - LFD - Thüringen, Kurzinformation der Fachreferate Steuern 21/2009 vom 31.03.2009 hat jedoch zwischenzeitlich klargestellt:
„Tatsächlich kann das Wahlrecht jedoch bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 4 EStG enthalten weder eine Befristung der Methodenwahl, noch Regelungen zum Zeitpunkt des Eintritts der Bindungswirkung der Wahlrechtsausübung. Es gelten somit die allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätze, wonach ein ausgeübtes Wahlrecht bis zum Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsaktes, in dem es sich ausgewirkt hat, widerrufen werden kann (AEAO vor §§ 172 bis 177, Nr. 8 Abs. 4). Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu Rn. 4 des BMF-Schreibens vom 21.01.2002, weil dort keine Aussage zu den Widerrufsmöglichkeiten bei der Wahlrechtsausübung getroffen wird.“

Das Urteil des Finanzgerichts ist seit dem 05.12.2008 rechtskräftig. Es wurde keine Revision eingelegt.

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