Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.12.2008 |
Aktenzeichen: | V R 73/07 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.08.2007 |
Aktenzeichen: | 4 K 5412/03 |
Schlagzeile: |
Differenzbesteuerung setzt eine Lieferung gegen Entgelt voraus
Schlagworte: |
Antiquität, Differenzbesteuerung, Einlage, Entgelt, Gesellschaftsrechte, Gewährung von Gesellschaftsrechten, Lieferung, Umsatzsteuer, Unternehmensvermögen, Verdeckte Einlage
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
1. Bei der nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG für die Differenzbesteuerung erforderlichen Lieferung muss es sich um eine Lieferung gegen Entgelt handeln.
2. Lieferungen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft können entgeltlich z.B. gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten oder unentgeltlich als "verdeckte Einlage" erfolgen.
Hintergrund: Nach § 25a UStG kann ein Wiederverkäufer für die Lieferung bestimmter Gebrauchtgegenstände (insbesondere Gebrauchtfahrzeuge, Kunstgegenständen und Antiquitäten) nur die Differenz zwischen seinem Verkaufspreis und dem eigenen Einkaufspreis der Umsatzsteuer unterwerfen. Die Regelung soll die Doppelbesteuerung von Waren verhindern, die zuvor bereits im Wirtschaftsverkehr umsatzversteuert worden sind.
Der BFH hat jetzt entschieden: Die Differenzbesteuerung setzt eine Lieferung gegen Entgelt voraus. Im Streitfall ging es um die Lieferung eines Gesellschafters an seine Personengesellschaft. Die Lieferung eines Gesellschafters an seine Gesellschaft kann entgeltlich (zum Beispiel gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten) oder unentgeltlich als verdeckte Einlage erfolgen. In letzterem Fall ist die Anwendung der Differenzbesteuerung nicht möglich.