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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 22.04.2009
Aktenzeichen: IV C 4 - S 2121/07/0010

Schlagzeile:

Verlängerung der Frist für Satzungsänderungen beim Ehrenamtsfreibetrag bis Jahresende 2009

Schlagworte:

Ehrenamtsfreibetrag, Frist, Satzungsänderung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium hat die Frist für eine Satzungsänderung bei Zahlungen an einen ehrenamtlichen Vorstand zum wiederholten Male verlängert. Von der Aberkennung der Gemeinnützigkeit ist aus Billigkeitsgründen abzusehen, wenn die Mitgliederversammlung des Vereins bis zum 31. Dezember 2009 eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt.

Hintergrund: Gemeinnützige Vereine können Vorstandsmitgliedern 500 Euro im Jahr als Aufwandsentschädigung steuerfrei zahlen. Bei pauschalen Zahlungen droht jedoch der Verlust der Gemeinnützigkeit, wenn die Satzung eine ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeit vorschreibt.

Betroffen sind Vereine, die in der Zeit nach dem 10. Oktober 2007 bis zum 25. November 2008 pauschale Zahlungen geleistet haben. Und das, obwohl die Satzung Vergütungen eigentlich verbietet.

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