Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 26.03.2009 |
Aktenzeichen: | IV C 6 - S 2171-b/0 |
Schlagzeile: |
Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung bei börsennotierten Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden
Schlagworte: |
Abschreibung, Aktien, Anlagevermögen, dauernde Wertminderung, Finanzanlage, Infineon-Urteil, Teilwertabschreibung, Wertaufholung, Wertminderung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Mit Urteil vom 26. September 2007(Az: I R 58/06) hat der BFH entschieden, unter welchen Voraussetzungen bei börsennotierten Aktien im Anlagevermögen eine Teilwertabschreibung gemäß § 6 Abs.1 Nr. 2 Satz 2 EStG i. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 zulässig ist (sog. Infineon-Urteil).
Mit dem BMF-Schreiben schließt sich die Finanzverwaltung nunmehr der Auffassung des BFH an und klärt zusätzlich die vom BFH offen gelassene Frage, ob jedwedes Absinken des Aktienkurses eine Teilwertabschreibung rechtfertigt.
Hintergrund: Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 26. September 2007 - I R 58/06 ist bei börsennotierten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die als Finanzanlage gehalten werden, von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen.
Der BFH hat in seiner Entscheidung allerdings offen gelassen, ob jedwedes Absinken des Kurswerts unter die Anschaffungskosten zu einer Teilwertabschreibung führt oder ob Wertveränderungen innerhalb einer gewissen „Bandbreite“ aus Gründen der Bewertungsstetigkeit und der Verwaltungsökonomie als nur vorübergehende, nicht zu einer Teilwertabschreibung berechtigende Wertschwankungen zu beurteilen sind.