Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.01.2009 |
Aktenzeichen: | 3 K 12371/07 |
Schlagzeile: |
Berechnung einer Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
Schlagworte: |
Aufbewahrung, Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen, Aufbewahrungsdauer, Aufbewahrungspflicht, Bilanzierung, Rückstellung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Bei der Berechnung einer Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ist von einer durchschnittlichen Restaufbewahrungsdauer von 5,5 Jahren auszugehen, also dem arithmetischen Mittel aus dem zehnjährigen Aufbewahrungszeitraum. Es ist nicht die gesetzliche Aufbewahrungsdauer von 10 Jahren zugrunde zu legen.
Zur Begründung heißt es: Nach Ablauf des Bilanzstichtags ist jeweils ein Jahrgang auszusortieren. Dies bedeutet:, dass nicht der gesamte Archivraum über zehn Jahre erforderlich ist. Der Platzbedarf verringert sich vielmehr jedes Jahr um jeweils ein Zehntel. Zwar kommt in jedem Folgejahr ein weiterer zu archivierender Jahrgang an Geschäftsunterlagen dazu. Das kann aber nicht berücksichtigt werden, da die Aufwendungen für nach dem Bilanzstichtag entstehende Verpflichtungen nicht angesetzt werden können.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 14/09 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.4.2009):
Höhe der Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen: Ist die aufgrund der Aufbewahrungspflicht des § 147 AO für die Archivierung von Geschäftsunterlagen im Streitfall aufzuwendende jährliche Miete für zehn Jahre in voller Höhe zu berücksichtigen oder ist der Jahresaufwand nur mit 5,5 als arithmetisches Mittel der Aufbewahrungszeit zu vervielfachen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 5; EStG § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst b; HGB § 249 Abs 1 S 1; AO § 147
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 21.1.2009 (3 K 12371/07)