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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 27.04.2009
Aktenzeichen: IV C 1 - S 2252/08/10003

Schlagzeile:

Kein Abzug der Abgeltungsteuer bei losen Personenzusammenschlüssen

Schlagworte:

Abgeltungsteuer, Erbengemeinschaft, Grundstücksgemeinschaft, loser Personenzusammenschluss, Mietkaution, Mietkautionskonto, Personenzusammenschluss, Schulklasse, Sparclub, Sportgruppe, Verein, Wohnungseigentümergemeinschaft

Wichtig für:

Kapitalanleger, Vereine

Kurzkommentar:

Es ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn bei losen Personenzusammenschlüssen (z.B. Sparclubs, Schulklassen, Sportgruppen), die aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen, unter bestimmten Voraussetzungen keine Abgeltungsteuer einbehalten wird.

Die Verpflichtung zur Erstellung einer Steuerbescheinigung im Sinne des § 45a Abs. 2 EStG ist hiervon unberührt.

Kreditinstitute müssen hier keine Abgeltungsteuer einbehalten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Das Konto muss neben dem Namen des Kontoinhabers einen Zusatz enthalten, der auf den Personenzusammenschluss hinweist (z.B. Sparclub XX, Klassenkonto der Realschule YY, Klasse 5 A)
2. Die Kapitalerträge dürfen bei den einzelnen Guthaben des Personenzusammenschlusses im Kalenderjahr den Betrag von 10 EUR, vervielfältigt mit der Anzahl der Mitglieder, höchstens 300 EUR im Kalenderjahr, nicht übersteigen
3. Änderungen der Anzahl der Mitglieder dem Kreditinstitut zu Beginn eines Kalenderjahres müssen mitgeteilt werden.

Hinweis: Ein „loser Personenzusammenschluss“ im Sinne dieser Vereinfachungsregel ist z.B. nicht gegeben bei
- Grundstücksgemeinschaften,
- Erbengemeinschaften,
- Wohnungseigentümergemeinschaften,
- Mietern im Hinblick auf gemeinschaftliche Mietkautionskonten.

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