Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.10.2008 |
Aktenzeichen: | XI R 66/07 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.01.2006 |
Aktenzeichen: | 16 K 63/03 |
Schlagzeile: |
Keine sonstige Leistung bei ernsthaftem Verbot, zur Verfügung gestelltes betriebliches Fahrzeug auch privat zu nutzen
Schlagworte: |
Arbeitnehmer, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Firmenwagen, Geldwerter Vorteil, Privatnutzung, Überlassung, Umsatzsteuer, Verbot
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Ein ernsthaft gegenüber einem Arbeitnehmer ausgesprochenes Verbot, ein zur Verfügung gestelltes betriebliches Fahrzeug privat zu nutzen, schließt eine steuerbare Leistung aus. Eine klare und eindeutige vertragliche Vereinbarung reicht allerdings allein nicht aus, um die Ernsthaftigkeit eines Verbots zu bejahen. Es kommt vielmehr auf die Gesamtumstände des Einzelfalls an.
Hintergrund: Eine Leistung i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG liegt nur vor, wenn bzw. soweit der Unternehmer eine solche „ausführt”, d.h., die Leistung seinem Willen entspricht. Folglich wird keine Leistung erbracht, wenn sich der „Leistungsempfänger” eigenmächtig oder widerrechtlich einen Gegenstand oder eine Nutzung verschafft.