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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.03.2009
Aktenzeichen: IV R 78/06

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.03.2006
Aktenzeichen: 15 K 801/03

Schlagzeile:

Grundstückvermietung an Filialbetrieb ist gewerbesteuerpflichtig

Schlagworte:

Besitzunternehmen, Betriebsaufgabe, Betriebsaufspaltung, Betriebsgesellschaft, Betriebsgrundlage, Einzelhandelsbetrieb, Filialbetrieb, Filialeinzelhandelsbetrieb, Geschäftslokal, Gewerbesteuer, Grundstück, Nutzfläche, Vermietung, wesentliche Betriebsgrundlage

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Das einzelne Geschäftslokal eines Filialeinzelhandelsbetriebs ist in aller Regel auch dann eine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn auf das Geschäftslokal weniger als 10 Prozent der gesamten Nutzfläche des Unternehmens entfällt.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19. März 2009 IV R 78/06 entschieden, dass Eheleute, die Anteile an einer GmbH halten und an diese ein einzelnes Grundstück (Geschäftslokal) vermieten, auch dann gewerbliche Einkünfte erzielen, wenn der Filialbetrieb der GmbH (Einzelhandelsunternehmen) im Übrigen auf neun Fremdgrundstücken ausgeübt wird.

Die Eheleute hatten hiergegen geltend gemacht, dass auf die von ihnen vermieteten Filialräume weniger als 10 Prozent der gesamten Nutzfläche der GmbH entfalle und ein solcher geringer Flächenanteil nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH nicht dazu führen könne, die grundsätzlich privaten Vermietungseinkünfte in gewerbesteuerpflichtige Erträge umzuqualifizieren.

Dem konnte sich der BFH nicht anschließen. Nach den Grundsätzen der sog. Betriebsaufspaltung wird ein gewerbliches Vermietungsunternehmen (sog. Besitzunternehmen) begründet, wenn der Vermieter die das Grundstück nutzende GmbH (sog. Betriebsgesellschaft) beherrscht und der überlassene Grundbesitz für den Betrieb der GmbH von wesentlicher Bedeutung ist. Letzteres Merkmal sei zwar – so der BFH – in der Vergangenheit einer strengeren Prüfung unterzogen worden. Nach zwischenzeitlich ständiger Rechtsprechung reiche es jedoch aus, dass das Gesellschafter-Grundstück für den Betrieb der GmbH nicht nur von untergeordneter Bedeutung sei. Hiernach könne – abweichend von der früheren Sicht des BFH - auch im Streitfall nicht auf die bloßen Nutzflächenverhältnisse der Filialen abgestellt werden. Vielmehr spreche für die Wesentlichkeit des Gesellschaftergrundstücks, dass es funktional in das unternehmerische Konzept der GmbH (Filialunternehmen) eingebunden und auch die hierauf betriebene Filiale – gleich den anderen Standorten – mit der Erwartung verbunden gewesen sei, einen möglichst großen Kundenkreis zu gewinnen. Hinzu komme, dass die nunmehr vertretene Sicht – insbesondere bei sich ändernden Nutzflächenverhältnissen oder bei einer expansiven Geschäftstätigkeit des Betriebsunternehmens – einen nur schwer kalkulierbaren Wechsel von gewerblichen zu privaten Vermietungserträgen vermeide und damit der steuerpflichtigen Aufdeckung der stillen Reserven des Gewerbetriebs
(Besitzunternehmen) im Rahmen einer Betriebsaufgabe begegne.

Ob das einzelne Gesellschaftergrundstück auch bei einer besonders großen Zahl von Filialstandorten als wesentliche Betriebsgrundlage einzustufen ist, hat der BFH nicht erörtert. Die Praxis wird hieraus entnehmen können, dass die Rechtsprechung – nicht zuletzt im Interesse der Rechtssicherheit – wenig Neigung verspüren wird, die vorstehenden Grundsätze aufzuweichen.

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