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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 05.05.2009
Aktenzeichen: VI R 77/06

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.06.2005
Aktenzeichen: 10 K 396/04

Schlagzeile:

Keine Meistbegünstigung für stark Behinderte beim Abzug berufsbedingter Wegekosten

Schlagworte:

Behinderung, Entfernungspauschale, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Kfz-Kosten, Kraftfahrzeug, Meistbegünstigung, Öffentliche Verkehrsmittel, Pendlerpauschale

Wichtig für:

Behinderte

Kurzkommentar:

1. Steuerpflichtige mit einer entsprechenden Behinderung können für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen in Abzug bringen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 EStG).

2. Behinderte haben jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG nur die Wahl, die Wegekosten entweder einheitlich nach den Entfernungspauschalen oder einheitlich nach den tatsächlichen Aufwendungen zu bemessen. Eine Kombination von Entfernungspauschale und tatsächlichen Aufwendungen bei der Bemessung der Wegekosten ist mit § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht vereinbar.

Hintergrund: Stark behinderte Menschen können für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anstelle der Entfernungspauschale gegebenenfalls die höheren tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten abziehen. Eine Kombination von Entfernungspauschalen und tatsächlichen Aufwendungen bei der Bemessung der Wegekosten ist nicht zulässig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 5. Mai 2009 entschieden. § 9 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verlange eine einheitliche Ausübung des Wahlrechts.

Im Streitfall suchte die Klägerin, deren Grad der Behinderung 90 Prozent beträgt, an 195 Tagen ihre 99 Kilometer entfernte Arbeitstätte auf. Hierzu fuhr sie zunächst mit dem PKW von ihrer Wohnung 17 Kilometer bis zum Bahnhof. Die verbleibenden 82 Kilometer legte sie mit der Bahn zurück. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrtkosten in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und beantragte die Kosten für die Fahrten mit dem PKW zum Bahnhof nicht in Höhe der Pauschale (1.248 Euro) sondern mit den höheren tatsächlichen Kosten (1.989 Euro) anzusetzen. Für die Fahrten mit der Bahn wollte sie weiter die günstigere Entfernungspauschale (5.112 Euro) und nicht die tatsächlichen Kosten (1.682 Euro) berücksichtigt wissen. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Der BFH hat nun entschieden, dass die von der Klägerin begehrte Kombination von Entfernungspauschale und tatsächlichen Aufwendungen bei der Bemessung der Wegekosten mit § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht vereinbar sei. Menschen mit einer entsprechenden Behinderung hätten nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur die Wahl, die Wegekosten entweder einheitlich nach den Entfernungspauschalen oder einheitlich nach den tatsächlichen Aufwendungen zu bemessen. Eine andere Wahlmöglichkeit biete die Regelung nicht. § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG ermögliche Behinderten aus sozialen Gründen Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe abzuziehen. Der Gesetzgeber trage damit vor dem Hintergrund nicht kostendeckender Pauschalen insbesondere bei der Nutzung eines PKW, typisierend dem Umstand Rechnung, dass erheblich gehbehinderte Personen nur eingeschränkt auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen könnten. Eine "Meistbegünstigung" --wie von der Klägerin begehrt-- sei hierzu nicht erforderlich, der Abzug der tatsächlichen Kosten vielmehr ausreichend.

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