Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.04.2009
Aktenzeichen: IV R 62/06

Vorinstanz:

FG Bremen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.10.2006
Aktenzeichen: 1 K 181/05 (6)

Schlagzeile:

Keine gewinnmindernde Berücksichtigung eines veränderten Wechselkurses von langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten

Schlagworte:

Bilanzierung, Bilanzstichtag, Fremdwährungsdarlehen, Fremdwährungsverbindlichkeit, Rücklage, Teilwert, Teilwertabschreibung, Teilwerterhöhung, Wechselkurs, Wertminderung

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

1. Ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung ist, hängt maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab.

2. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von ca. zehn Jahren haben, begründet ein Kursanstieg der Fremdwährung grundsätzlich keine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen in der Regel ausgleichen.

3. Eine Rücklage nach § 52 Abs. 16 Satz 8 EStG darf nicht dafür gebildet werden, dass im Jahr 1999 eine nur vorübergehende Teilwerterhöhung einer Verbindlichkeit aufgrund der Neufassung des § 6 Abs. 1 EStG nicht mehr zu einer – gewinnmindernden – Höherbewertung berechtigt.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 23. April 2009 IV R 62/06 entschieden, dass bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von ca. zehn Jahren haben, ein Kursanstieg der Fremdwährung grundsätzlich keine gewinnmindernde Teilwertzuschreibung rechtfertigt.

Eine Teilwertabschreibung von Wirtschaftsgütern oder eine Teilwertzuschreibung von Verbindlichkeiten ist seit 1999 nur bei einer "voraussichtlich dauernden" Wertänderung zulässig. Die hierfür erforderliche Prognose muss sich an der Eigenart des jeweiligen Wirtschaftsgutes orientieren.

Ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung ist, hängt maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die wie im Streitfall ein Schiffshypothekendarlehen in japanischen Yen eine Restlaufzeit von ca. zehn Jahren haben, ist davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen und daher nur vorübergehende Wertänderungen sind.

Für börsennotierte Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, hat der I. Senat des BFH mit Urteil vom 26. September 2007 I R 58/06 zwar entschieden, dass eine Teilwertabschreibung bereits dann zulässig ist, wenn der Börsenkurs zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für ein alsbaldiges Ansteigen vorliegen. Im Gegensatz zu Aktien haben Verbindlichkeiten aber in der Regel eine bestimmte Laufzeit, die für die Prognose zu berücksichtigen ist.

zur Suche nach Steuer-Urteilen