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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.02.2009
Aktenzeichen: 12 K 1075/08

Schlagzeile:

Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Altersgrenze für Kinder

Schlagworte:

Absenkung, Altersgrenze, Geburtsjahrgang, Kindergeld, StÄndG 2007, Steueränderungsgesetz 2007, Übergangsregelung, Verfassungsmäßigkeit

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Das Finanzgericht München sieht in der Absenkung der Altersgrenze für die steuerliche Berücksichtigung von Kindern durch das „Steueränderungsgesetz 2007“ von 27 Jahre auf 25 Jahre ab dem Veranlagungszeitraum 2007 keinen Verfassungsverstoß.

Hintergrund: Die Altersgrenze für die steuerliche Berücksichtigung von Kindern ist durch das „Steueränderungsgesetz 2007“ schrittweise vom 27. auf das 25. Lebensjahr abgesenkt worden. Für Kinder der Geburtsjahrgänge 1980 bis 1982 gibt es eine Übergangsregelung. Die Neuregelung wirkte sich ab 2007 somit erstmals für Kinder ab dem Geburtsjahrgang 1983 voll aus.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 17/09 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 19.5.2009):
Absenkung der Altersgrenze zum 1.1.2007 in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG durch Art. 1 Nr. 11 des StÄndG 2007 vom 19.07.2006 (BGBl I 2006, 1652) verfassungsgemäß? Müsste die Übergangsregelung in § 52 Abs. 40 EStG den Geburtsjahrgang 1983 mit erfassen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a; EStG § 52 Abs 40 S 4; GG Art 3 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 17.2.2009 (12 K 1075/08)

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