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Quelle:

Hessisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.08.2008
Aktenzeichen: 8 K 408/08

Schlagzeile:

Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung

Schlagworte:

Ermessen, Ermessensausübung, Steuererklärung, Verspätungszuschlag

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die Erzielung eines finanziellen Vorteils durch die verspätete Abgabe der Steuererklärung ist nach dem Urteil des Finanzgerichts Hessen keine unbedingte Voraussetzung für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags. Ein Verspätungszuschlag kann danach auch im Erstattungsfall (z.B. bei hohen Einkommensteuervorauszahlungen) festgesetzt werden.

Hintergrund: Das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn ein Steuerpflichtiger seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung verspätet oder überhaupt nicht nachkommt. Der Verspätungszuschlag darf 10 Prozent der festgesetzten Steuer nicht übersteigen und höchstens 25.000 Euro betragen. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags soll dazu dienen, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten. Ob das Finanzamt überhaupt einen Zuschlag festsetzt, liegt ebenso wie die Höhe des Zuschlags im Ermessen des Finanzamts.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 19/09 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 19.5.2009):
Hat das Finanzamt bei der Festsetzung des Verspätungszuschlags sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil es nicht berücksichtigt hat, dass aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung keine Vorteile gezogen werden konnten?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
AO § 152; AO § 5
Vorgehend: Hessisches Finanzgericht , Entscheidung vom 28.8.2008 (8 K 408/08)

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