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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 31.03.2009
Aktenzeichen: VII R 23, 24/08

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.03.2007
Aktenzeichen: 4 K 100, 101/06

Schlagzeile:

Milchquote - Rückübertragung der teilweise ausgeschöpften Referenzmenge auf den Verpächter

Schlagworte:

Betriebsverpachtung, Milch, Milchmarktordnung, Milchprämie, Milchquote, Molkerei, Referenzmenge, Rückübertragung, Verpachtung

Wichtig für:

Land- und Forstwirte

Kurzkommentar:

1. Hat ein Erzeuger während eines Zwölfmonatszeitraums Milch an eine Molkerei geliefert und dadurch von seiner Referenzmenge Gebrauch gemacht, kann in demselben Zwölfmonatszeitraum weder von ihm noch von einem anderen Erzeuger auf die so ausgenutzte Referenzmenge Milch abgabenfrei geliefert werden. Die Übertragung einer bereits ausgenutzten Referenzmenge kann das Recht zur abgabenfreien Milchlieferung in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum nicht wieder aufleben lassen.

2. Dem EuGH werden folgende Fragen vorgelegt:

a) Ist das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Art. 5 Buchst. k VO Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor, dahin zu verstehen, dass die Referenzmenge eines Erzeugers, der einen Betrieb während eines laufenden Zwölfmonatszeitraums von einem anderen Erzeuger übernommen hat, nicht die Menge umfasst, auf die während des betreffenden Zwölfmonatszeitraums von jenem anderen Erzeuger vor dem Betriebsübergang Milch geliefert worden ist?

b) Stehen Regelungen des Gemeinschaftsrechts oder allgemeine Grundsätze der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse einer Regelung des nationalen Rechts entgegen, die im Rahmen der in Art. 10 Abs. 3 VO Nr. 1788/2003 vorgesehenen Saldierung des ungenutzten Anteils der einzelstaatlichen Referenzmenge mit Überlieferungen in dem in der ersten Frage zugrunde gelegten Fall den Erzeuger, der den Betrieb während des Zwölfmonatszeitraums übernommen hat, auch mit dem von dem anderen Erzeuger belieferten Teil der Referenzmenge an der Zuteilung jenes Anteils teilnehmen lässt?

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 31. März 2009 VII R 23, 24/08 den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zum Thema „Milchquote“ angerufen. Zu entscheiden ist die Frage, in welchem Umfang einem Milcherzeuger die Milchquote zuzurechnen ist, wenn er für einen Teil des Milchwirtschaftsjahres seinen Betrieb an einen anderen Landwirt verpachtet hatte, von diesem auf die Milchquote Milch geliefert worden ist, der Verpächter dann jedoch wieder selbst die Milchproduktion übernommen hat und nun am Ende des Milchwirtschaftsjahres (31. März) zu einer Milchabgabe herangezogen werden soll, weil in dem betreffenden Jahr insgesamt mehr Milch geliefert worden ist, als die für dieses Jahr festgesetzte Milchquote es zuließ. In diesem Falle wird der Verpächter zwar grundsätzlich eine Milchabgabe für die Menge Milch schuldig, die er über die (vom Pächter teilweise bereits belieferte und dadurch verbrauchte) Milchquote hinaus produziert und an seine Molkerei geliefert hat. Die von ihm über die Milchquote hinaus produzierte Milchmenge darf allerdings mit den Mengen gegengerechnet werden, die von anderen Milchbauern weniger, als ihnen ihre Milchquote gestattet hätte, an die Molkerei geliefert worden sind (sog. Saldierung von Unter- und Überlieferungen).

Nach Auffassung des BFH zweifelhaft und deshalb vom EuGH zu entscheiden sei bei dieser Sachlage, ob bei der erforderlichen proportionalen Aufteilung der zu wenig produzierten Milchmengen auf diejenigen Landwirte, die zu viel produziert haben, zugunsten des Verpächters die gesamte Milchquote seines Betriebes als Aufteilungsmaßstab zu berücksichtigen ist oder nur der Teil seiner Quote, den er nach Beendigung der Pacht noch selbst beliefern konnte, weil der Pächter insoweit noch keine Milch geliefert hatte.

Diese Frage ist in den einschlägigen Vorschriften nicht eindeutig geregelt. Die Milchmarktordnung weist jedem Erzeuger eine bestimmte Milchquote zu, um die hoch subventionierte Milchproduktion in der Europäischen Gemeinschaft zu begrenzen. Wer mehr Milch produziert, muss darauf eine hohe Abgabe zahlen. Wird der Betrieb verpachtet, geht das Recht zur abgabenfreien Milchproduktion auf den Pächter über. Auf eine Milchquote, auf die dieser Milch geliefert hat, kann nach Pachtende der Verpächter unstreitig nur noch in dem Umfang Milch abgabefrei liefern, in dem nicht bereits der Pächter von der Quote Gebrauch gemacht hat. Kann aber eine solche teilweise für Milchproduktion „verbrauchte“ Quote deshalb überhaupt nicht mehr auf einen anderen übergehen, auch nicht, damit dieser von anderen durch die Quote vermittelten Rechtsvorteilen Gebrauch machen kann? Einen solchen Rechtsvorteil hätte eine hohe Quote für ihren Inhaber im Saldierungsverfahren: ihm würde ein entsprechend hoher Anteil an den Unterlieferungen anderer Milcherzeuger gutgeschrieben und er müsste insoweit folglich trotz Überlieferung seiner Quote keine oder doch weniger Milchabgabe zahlen. Würde er hingegen nur mit dem von ihm belieferten Teil der Quote an der Saldierung beteiligt, fiele dieser Vorteil entsprechend geringer aus.

Ein ähnliches Problem stellt sich bei der Bemessung der sog. Milchprämie, die den Milcherzeugern einen produktionsunabhängigen Ausgleich für Einnahmeausfälle gewähren soll. Mit Beschluss VII R 44/07 vom gleichen Tage hat der BFH auch hierzu eine Anfrage nach Artikel 234 des EG Vertrages an den EuGH gerichtet: Muss dem Verpächter entsprechend der Quote des Betriebes oder nur entsprechend seinem Anteil an der Jahresmilchproduktion des Betriebes eine Milchprämie gewährt werden?

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