Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.12.2008 |
Aktenzeichen: | 13 K 2626/07 |
Schlagzeile: |
Überlassung einer Tankkarte an Arbeitnehmer als Barlohn oder Sachzuwendung
Schlagworte: |
Arbeitslohn, Barlohn, Sachzuwendung, Tankkarte
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Tankkarte zur Verfügung, handelt es nicht um eine steuerbegünstigte Sachzuwendung, wenn auf der Tankkarte weder die zu tankende Kraftstoffmenge noch die zu tankende Kraftstoffart, sondern nur ein fester Geldbetrag angegeben ist. Der Kauf von Kraftstoff mit dieser Karte führt immer zu Barlohn, der bei den jeweiligen Arbeitnehmern steuer- und sozialversicherungspflichtig ist.
Das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 27/09 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 18.9.2009):
Stellt eine vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überlassene Tankkarte, mit welcher dieser berechtigt wird, an einer Vertragstankstelle des Arbeitgebers monatlich mit einem Höchstbetrag von 44 EUR zu tanken, einen Barlohn oder einen Sachbezug mit der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG i.H.v. 44 EUR dar?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 8 Abs 1; EStG § 8 Abs 2 S 1; EStG § 8 Abs 2 S 9; EStG § 19; EStG § 40 Abs 1 S 1 Nr 2
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 18.12.2008 (13 K 2626/07)