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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.05.2009
Aktenzeichen: VI R 37/08

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.08.2008
Aktenzeichen: 7 K 99/07

Schlagzeile:

Beendigung der Beteiligung des Arbeitgebers an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

Schlagworte:

Arbeitslohn, Beendigung, Doppelbesteuerung, Negative Einnahme, negative Einnahmen, Rentenanwartschaft, Umlage, umlagenfinanziertes Versorgungssystem, VBL, Verlust, Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Werbungskosten, Zukunftssicherung

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Beamte

Kurzkommentar:

1. Fällt ein Arbeitnehmer nach Ausscheiden des Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) bei Eintritt des Versicherungsfalles von einem Anspruch auf Versorgungsrente auf einen niedrigeren Anspruch auf Versicherungsrente zurück, so führt dies nicht zur Rückzahlung von Arbeitslohn.

2. Verspricht der Arbeitgeber nach seinem Ausscheiden aus der VBL dem Arbeitnehmer im Wege einer Ruhegeldordnung eine vergleichbare Zusatzversorgung unter Anrechnung von Versicherungsleistungen der VBL, so berührt dies nicht die vorgelagerte Besteuerung früherer Umlagezahlungen an die VBL als Arbeitslohn.

Hintergrund: Mit Urteil vom 7. Mai 2009 VI R 8/07 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), die dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch auf Zusatzversorgung gegen die VBL verschaffen, im Zeitpunkt ihrer Zahlung zu Arbeitslohn führen.

Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber vor dem Finanzgericht erfolgreich geltend gemacht, seine Umlagezahlungen an die VBL seien mangels Bereicherung des Arbeitnehmers nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen, weil die Werthaltigkeit der Versorgungsanwartschaft zum Zeitpunkt der Umlagezahlungen unbestimmt sei, die Zahlungen keinen Einfluss auf die Höhe der Leistungszusage hätten und sie allein dazu dienten, die Auszahlungen an die gegenwärtigen Versorgungsempfänger zu finanzieren. Der BFH war jedoch der Auffassung, dass es für den Arbeitslohncharakter von Zukunftssicherungsleistungen grundsätzlich nicht darauf ankomme, ob der Versicherungsfall bei dem begünstigten Arbeitnehmer überhaupt eintritt und welche Leistungen dieser letztlich erhält. Für die Annahme von Arbeitslohn genüge es, dass eine zunächst als Anwartschaftsrecht auf künftige Versorgung ausgestaltete Rechtsposition des Arbeitnehmers jedenfalls bei planmäßigem Versicherungsverlauf zu einem Anspruch auf Versorgung führt.

Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen hat der BFH zudem mit Urteilen vom 7. Mai 2009 VI R 16/07, VI R 5/08 und VI R 37/08 dazu Stellung genommen, welche einkommensteuerrechtlichen Folgen beim Arbeitnehmer das Ausscheiden seines Arbeitgebers aus der VBL hat.

In den Verfahren VI R 5/08 und VI R 37/08 hatte der BFH darüber zu entscheiden, ob nach dem Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL eine Rückzahlung von Arbeitslohn vorliegt, wenn der Arbeitnehmer wegen Nichterfüllung der Wartezeit einen Versorgungsanspruch gegenüber der VBL nicht mehr erdienen kann oder wenn der fortan beitragsfrei bei der VBL versicherte Arbeitnehmer von einem Anspruch auf Versorgungsrente auf einen niedrigeren Anspruch auf Versicherungsrente zurückfällt. Nach Ansicht des BFH führt der Umstand, dass sich Beiträge zur Finanzierung des Versicherungsschutzes des Arbeitnehmers nach Abweichungen vom planmäßigen Versicherungsverlauf nachträglich ganz oder teilweise nicht (mehr) als werthaltig erweisen, nicht zu negativen Einnahmen oder zu Aufwendungen des Versicherten.

Siehe auch:
Urteil vom 07.05.09, VI R 16/07
Urteil vom 07.05.09, VI R 8/07
Urteil vom 07.05.09, VI R 5/08

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