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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.03.2009
Aktenzeichen: IV R 21/06

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.01.2006
Aktenzeichen: 11 K 11330/02

Schlagzeile:

Hofladen als selbständiger Gewerbebetrieb, wenn auch Fremdprodukte abgesetzt werden

Schlagworte:

Bauernhof, Eigenprodukte, Fremdprodukte, Gewerbebetrieb, Hofladen, Landwirt, Landwirtschaft, Marktstand, Strukturwandel, Umqualifizierung, Verkaufsstelle, Verkaufswagen, Zukauf, Zukaufsgrenzen

Wichtig für:

Land- und Forstwirte

Kurzkommentar:

1. Eine auf dem Hof befindliche Verkaufsstelle oder ein auf dem Hof befindliches Handelsgeschäft (Hofladen) und ebenso das räumlich getrennte Handelsgeschäft sind Bestandteile des landwirtschaftlichen Betriebs, wenn darin ausschließlich Eigenprodukte vertrieben werden.

2. Werden in dem Hofladen oder dem Handelsgeschäft zugekaufte Produkte abgesetzt, entsteht neben dem landwirtschaftlichen Betrieb ein selbständiger Gewerbebetrieb, wenn der Nettoumsatzanteil aus den zugekauften Produkten ein Drittel des Nettogesamtumsatzes des Hofladens bzw. des Handelsgeschäfts oder 51.500 € nachhaltig übersteigt.

3. Fremdprodukte, die im Rahmen des Erzeugungsprozesses verwendet werden, sind nicht in die Ermittlung der schädlichen Zukaufsgrenze einzubeziehen.

4. Die nachhaltige Überschreitung der Zukaufsgrenzen führt nur zur Umqualifizierung sämtlicher im Hofladen oder Handelsgeschäft getätigter Umsätze.

5. Das Vorliegen einer nachhaltigen Überschreitung der Zukaufsgrenzen beurteilt sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum Strukturwandel im Bereich der Landwirtschaft (Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 IV R 10/05, BFHE 216, 241, BStBl II 2007, 516).

Hintergrund: Mit Urteil vom 25. März 2009 IV R 21/06 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Hofladen als selbständiger Gewerbebetrieb zu beurteilen sein kann, wenn über den Laden neben eigenerzeugten Produkten auch Fremdprodukte abgesetzt werden.

Landwirte gehen immer häufiger dazu über, die von ihnen erzeugten Produkte direkt an den Endverbraucher zu vermarkten. Dies geschieht üblicherweise über Marktstand, Verkaufswagen oder Hofladen. Um die Attraktivität der Absatzstellen für den Endverbraucher zu erhöhen, verbreitern die Landwirte ihr Warensortiment um zugekaufte Waren unterschiedlichster Art. Damit verhalten sie sich aber händlertypisch und damit gewerblich. Es stellte sich damit die Frage, ob überhaupt und wenn ja, ab wann die Handelstätigkeit die landwirtschaftliche Tätigkeit infiziert und dort zu einer Umqualifizierung der landwirtschaftlichen Einkünfte führt.

Im Streitfall führte der Kläger einen Hofladen, in dem er auch zugekaufte Waren absetzte. Der BFH nahm den Fall zum Anlass, seine bisherige Rechtsprechung teilweise zu korrigieren und neue Grenzen für die Annahme eines Gewerbebetriebs festzulegen. Danach ist ein Hofladen dann als gewerblich anzusehen, wenn der darin getätigte Nettoumsatz mit Fremdprodukten aller Art nachhaltig ein Drittel des Nettogesamtumsatzes oder den Höchstbetrag von 51.500 € übersteigt. Wird eine dieser Grenzen drei Jahre in Folge überschritten, führt die gesamte Verkaufstätigkeit im Hofladen einschließlich des Verkaufs von Eigenprodukten ab dem vierten Jahr zu gewerblichen Einkünften. Daneben verbleibt es aber bei landwirtschaftlichen Einkünften, soweit der Landwirt eigenerzeugte Produkte ab Hof in nicht eigens hergerichteten Räumen an Dritte verkauft. Der bisherige landwirtschaftliche Betrieb spaltet sich durch die Handelstätigkeit damit in zwei Betriebe auf, einen landwirtschaftlichen und einen gewerblichen.

Im Streitfall wurden die schädlichen Grenzen nicht überschritten, so dass die gesamte Verkaufstätigkeit im Hofladen noch zu landwirtschaftlichen Einkünften führte.

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