Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 12.02.2009 |
Aktenzeichen: | IV C 6 - S 2246/08/10001 |
Schlagzeile: |
Ertragsteuerliche Beurteilung von ärztlichen Laborleistungen
Schlagworte: |
Abfärbung, Arzt, ärztliche Laborleistungen, freiberufliche Einkünfte, Freiberufliche Tätigkeit, Laborarzt, Laborgemeinschaft, Laborleistung, Stempeltheorie
Wichtig für: |
Ärzte, Freiberufler
Kurzkommentar: |
Das Bundesfinanzministerium hat Stellung genommen zur ertragsteuerlichen Beurteilung von Laborleistungen, die durch Laborgemeinschaften oder durch niedergelassene Laborärzte erbracht werden. Das BMF-Schreiben beschäftigt sich mit der Frage, ob die an einer Laborgemeinschaft beteiligten Ärzte gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG) oder freiberufliche Einkünfte (§ 18 EStG) erzielen. Das Schreiben gilt für Veranlagungszeiträume ab 2008.
Gliederung:
I. Erbringung von Laborleistungen durch einen niedergelassenen Laborarzt
II. Erbringung von Laborleistungen durch eine Laborgemeinschaft
1. Definition der Laborgemeinschaft
2. Ertragsteuerliche Beurteilung
a) Erbringung von Laborleistungen ausschließlich an Mitglieder
b) Erbringung von Laborleistungen an Nichtmitglieder
III. Anwendungszeitraum
Ein Laborarzt erzielt freiberufliche Einkünfte, wenn er – ggf. unter Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte – auf Grund der eigenen Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird (sog. Stempeltheorie). Dies ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Hierfür sind die Praxisstruktur, die individuelle Leistungskapazität des Arztes, das in der Praxis anfallende Leistungsspektrum und die Qualifikation der Mitarbeiter zu berücksichtigen. Eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit liegt im Einzelfall z.B. dann nicht vor, wenn die Zahl der vorgebildeten Arbeitskräfte und die Zahl der täglich anfallenden Untersuchungen eine Eigenverantwortlichkeit ausschließen.
Bei Laborgemeinschaften kommt es für die ertragsteuerliche Beurteilung auf die Gewinnerzielungsabsicht an. Werden die auf gemeinsame Rechnung getätigten Betriebsausgaben umgelegt, liegt grundsätzlich keine Gewinnerzielungsabsicht vor. Die Einnahmen aus der Laborgemeinschaft sind in diesem Fall unmittelbar den Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit der beteiligten Ärzte zuzurechnen. Erzielt die Laborgemeinschaft hingegen Gewinne, handelt es sich um eine Mitunternehmerschaft. Ist unter Berücksichtigung der Zahl der Angestellten und der durchgeführten Untersuchungen eine eigenverantwortliche Tätigkeit der an der Laborgemeinschaft beteiligten Ärzte gegeben, liegen freiberufliche Einkünfte vor. Ist dies zu verneinen sind die gesamten Einkünfte der Laborgemeinschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln. Gleiches gilt, wenn nicht nur selbständig tätige Ärzte an der Laborgemeinschaft beteiligt sind (sog. Abfärbung).