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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 27.06.2008
Aktenzeichen: IV A 3 - S 0224/08/10005

Schlagzeile:

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit verbindlichen Auskünften nach § 89 der Abgabenordnung (AO)

Schlagworte:

Gebührenpflicht, Gegenstandswert, Nebenleistungen, steuerliche Nebenleistungen, Treu und Glauben, Umsatzsteuer, Verbindliche Auskunft, Zeitgebühr

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium beantwortet die von der Bundessteuerberaterkammer mit einem Schreiben vom 5.5.2008 aufgeworfenen Fragen zur Gebührenberechnung bei Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Interessant sind insbesondere folgende Aussagen:

Nur ein ausdrücklich als solcher bezeichneter Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft zieht eine Gebührenpflicht nach sich. Werden „unverbindliche“ Auskünfte erteilt, wird dafür keine Gebühr erhoben.

Für verbindliche Auskünfte zu umsatzsteuerlichen Fragen und Fragen zu Quellensteuern sind Gebühren zu erheben.

Da die Gebühren für verbindliche Auskünfte steuerliche Nebenleistungen darstellen, unterliegen sie den Abzugsbeschränkungen des § 12 Nr. 3 letzter Halbsatz EStG.

Das BMF beantwortet folgende Fragen:
1. Keine Gebührenpflicht bei Beantwortung einfacher an das FA gerichteter Anfragen?
2. Keine Gebührenpflicht bei verbindlichen Auskünften nach Treu und Glauben entsprechend der ständigen BFH-Rechtsprechung?
3. Keine Gebührenpflicht bei Auskünften zu Umsatzsteuern?
4. Keine Gebührenpflicht bei Auskünften zu Quellensteuern?
5. Keine Gebührenpflicht bei der Verletzung von Hinweispflichten der Finanzverwaltung in Fällen einer möglichen Antragsrücknahme?
6. Abzugsfähigkeit der Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO
7. Verwaltungsanweisungen zur Bestimmung des Gegenstandswertes unzutreffend und in zahlreichen Fällen für den Steuerpflichtigen deutlich nachteilig?
8. Gleichmäßige Gebührenfestsetzung und zeitnahe Bearbeitung der Anträge im gesamten Bundesgebiet

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