Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.07.2009
Aktenzeichen: VII R 24/06

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.04.2005
Aktenzeichen: IV 181/03

Schlagzeile:

Rückforderungsansprüche des Zolls wegen illegaler Fleischexporte in den Irak sind nicht verjährt

Schlagworte:

Ausfuhr, Ausfuhrerstattung, Ausfuhrsubvention, Betrug, Betrugsbekämpfung, Fleischexport, Frist, Grundsatz der Rechtssicherheit, illegaler Fleischexport, Irak, Jordanien, Mindestfrist, Rechtssicherheit, Rückforderung, Verhältnismäßigkeit, Verhältnismäßigkeitsprinzip, Verjährung, Verjährungsfrist, Zoll

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

1. Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 2988/95 verkürzt die im nationalen Recht bestehenden Verjährungsfristen nicht, sondern soll lediglich die Anwendung aus Sicht des gemeinschaftlichen Verordnungsgebers unangemessen kurzer Verjährungsfristen des nationalen Rechts ausschließen.

2. Art. 3 Abs. 3 VO Nr. 2988/95 lässt nicht nur die Anwendung im nationalen Recht enthaltener ausdrücklicher Verjährungsvorschriften zu, sondern verlangt die Ermittlung dessen, was sich aus dem nationalen Recht hinsichtlich der Verjährung ergibt. Dabei sind die anerkannten Methoden der Rechtsanwendung einschließlich derjenigen der analogen Anwendung von Vorschriften sowie die ungeschriebenen allgemeinen Rechtsgrundsätze des nationalen Rechts zu berücksichtigen.

3. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit oder das Verhältnismäßigkeitsprinzip, eine aufgrund einer dem Ausführer zuzurechnenden Unregelmäßigkeit zu Unrecht gewährte Ausfuhrerstattung noch nach einer Frist von sechs Jahren zurückzufordern.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 7. Juli 2009 VII R 24/06 entschieden, dass aufgrund unrichtiger Angaben eines Exporteurs zu Unrecht gewährte Ausfuhrsubventionen unter der Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der bis 2001 geltenden Fassung, welche für vermögensrechtliche Ansprüche grundsätzlich eine dreißigjährige Verjährungsfrist vorsah, jedenfalls noch nach sechs Jahren zurückgefordert werden konnten.

Das europäische Recht, dessen Verordnung Nr. 2988/95 in solchen Fällen nach dem sog. Handlbauer-Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24. Juni 2004 (Az. C 278/02) anwendbar ist, sehe zwar eine Frist von nur vier Jahren vor. Diese kurze Frist sei auch nach der vom BFH eingeholten verbindlichen Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (rückwirkend) anzuwenden, selbst wenn die Ausfuhrsubventionen vor Erlass der eben genannten Verordnung gewährt worden sind.

Es handle sich aber lediglich um eine Mindestfrist, die das nationale Recht nicht unterschreiten dürfe; lasse das nationale Recht eine spätere Rückforderung zu, so habe eine solche Regelung Vorrang. In Deutschland sei deshalb die Fristenregelung des BGB anzuwenden. Die für bestimmte Rechtsgebiete - wie das Steuerrecht - geltenden (teilweise kürzeren) Verjährungsfristen seien auf Ausfuhrsubventionen nicht entsprechend anwendbar.

Ob die frühere (dreißigjährige) Verjährungsfrist des BGB mit dem Gebot der Rechtssicherheit vereinbar war, hat die Entscheidung offen gelassen.

Ihr liegt ein Fall zugrunde, in dem ein Exporteur 1993 Rindfleisch zur Ausfuhr nach Jordanien hatte abfertigen lassen und dafür Ausfuhrsubventionen erhalten hatte. Durch 1994 aufgenommene, langwierige Ermittlungen des Betrugsbekämpfungsamtes der Europäischen Kommission („OLAF“) wurde später festgestellt, dass in dem betreffenden Zeitraum zur Umgehung des damaligen Handelsembargos gegen den Irak große Mengen zur Ausfuhr nach Jordanien angemeldeten Fleisches in Wahrheit nicht nach Jordanien, sondern in den Irak eingeführt worden sind. 1999 sind deshalb u.a. der Klägerin gewährte Ausfuhrsubventionen zurückgefordert worden, weil es sich insofern um solches verbotswidrig in den Irak ausgeführtes Fleisch gehandelt habe. Den betreffenden Rückforderungsbescheid hob jedoch das Finanzgericht (FG) Hamburg auf, weil es meinte, der Rückforderungsanspruch sei verjährt. Dem ist der BFH nach Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs entgegen getreten; er hat das Urteil des FG aufgehoben und den Rechtsstreit an dieses zurückverwiesen. Das FG wird jetzt zu klären haben, ob die gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe zutreffen.

zur Suche nach Steuer-Urteilen