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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.07.2009
Aktenzeichen: VII R 50/06

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.08.2005
Aktenzeichen: IV 181/04

Schlagzeile:

Von der Behörde falsch berechnete Subventionen muss man nicht zurückweisen

Schlagworte:

Abtretung, Ausfuhr, Ausfuhrerstattung, Erstattung, Export, Gemeinschaftsrecht, Globalzession, Haftung, Rückforderungsanspruch, Subvention, Verjährung, Zedent, Zession, Zessionar

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

1. Das Gemeinschaftsrecht verlangt von einem Ausführer keine Nachprüfung des ihm ausgezahlten Erstattungsbetrags. Dem Ausführer kann daher keine Unregelmäßigkeit angelastet werden, wenn er einen von der Behörde versehentlich zu hoch festgesetzten Erstattungsbetrag nicht beanstandet.

2. Der Zessionar haftet für zu Unrecht ausgezahlte Ausfuhrerstattungsbeträge nur dann, wenn sie ihm, nicht aber, wenn sie dem Zedenten ausgezahlt worden sind. Dabei kommt es jedoch nicht auf den Zahlungsweg, sondern darauf an, wer Leistungsempfänger ist.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21. Juli 2009 VII R 50/06 entschieden, dass ein Exporteur nicht nachrechnen muss, ob die Behörde die ihm gewährte Ausfuhrerstattung richtig berechnet hat. Erkennt er nicht, dass die Ausfuhrerstattung aufgrund eines Fehlers der Behörde zu hoch festgesetzt worden ist, kann ihm nicht vorgeworfen werden, eine Unregelmäßigkeit zulasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaft dadurch begangen zu haben, dass er die Behörde auf ihren Fehler nicht aufmerksam gemacht und deren Zahlung nicht zurückgewiesen hat. Der Anspruch der Behörde auf Rückzahlung des zuviel ausgezahlten Betrags verjährt allerdings nicht bereits nach vier Jahren, wie mitunter aus der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften gefolgert worden ist.

Der BFH hat in diesem Urteil weiter entschieden, dass ein Dritter, dem von dem Exporteur der Erstattungsanspruch abgetreten worden ist (häufig: dessen Bank), für die Rückzahlung nur dann haftet, wenn der zu viel gezahlte Betrag ihm ausgezahlt worden ist. Dass kann allerdings auch dann der Fall sein, wenn der Betrag auf ein von der Bank unter dem Namen des Exporteurs geführtes Konto überwiesen worden ist.

Der Entscheidung liegt der Fall zu Grunde, dass ein Exporteur 31 lebende Rinder zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft angemeldet und dabei die Gewährung einer Ausfuhrsubvention (sog. Ausfuhrerstattung) beantragt hatte. Eines der Tiere verendete, bevor es in das Bestimmungsland eingeführt werden konnte, was nach den einschlägigen Vorschriften zum Verlust des Erstattungsanspruchs führt. Obwohl der Exporteur dem Hauptzollamt den vorzeitigen Tod des Tieres mitgeteilt hatte, erhielt er auch für dieses Tier Ausfuhrerstattung. Diese verlangte das Hauptzollamt, nachdem ihm sein Fehler bei einer Innenrevision aufgefallen war, zurück, und zwar erst fast zehn Jahre später. Dabei wandte es sich an die Hausbank des Exporteurs, weil der Anspruch bei dem Exporteur offenbar nicht mehr realisierbar war und der Exporteur im Rahmen einer Globalzession seinen Erstattungsanspruch zur Sicherheit an die Bank abgetreten hatte.

Die dagegen von der Bank erhobene Klage hatte vor dem Finanzgericht Erfolg, weil dieses den Anspruch als verjährt ansah. Dem ist der Bundesfinanzhof, der zur Verjährungsfrage eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften eingeholt hatte, nicht gefolgt. Er musste jedoch die Sache an das FG zurückverweisen, damit dieses klärt, wer in dem rechtlich maßgeblichen Sinne Empfänger der Zahlung gewesen ist.

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