Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.06.2009
Aktenzeichen: 4 K 2619/07

Schlagzeile:

Kein Anspruch einer Bank auf Auslagenersatz bei Vorlage von Kontoauszügen an das Finanzamt

Schlagworte:

Auskunftsersuchen, Auskunftspflicht, Auskunftspflichtiger, Auslagenersatz, Entschädigung, Kontoauszug, Vorlagepflichtiger

Wichtig für:

Banken

Kurzkommentar:

Wegen eines vergleichsweise geringfügigen Betrages in Höhe von 18,90 Euro musste sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit komplizierten Vorschriften der Abgabenordnung (AO) und anderen öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen auseinandersetzen.

Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass dem Finanzamt vom Gesetzgeber – in bestimmten Fällen - die Möglichkeit eingeräumt ist, bestimmte Bankdaten von steuerpflichtigen Konteninhabern abzufragen. Fraglich war, ob die Bank vom Finanzamt verlangen kann, diejenigen Kosten zu ersetzen, die ihr durch eine Kontenstandsabfrage entstanden waren.

Zum Streitfall teilte das Bundeszentralamt für Steuern dem Finanzamt auf Anfrage drei Kontonummern eines bestimmten Steuerpflichtigen mit. Unter Angabe dieser Kontonummern bat das Finanzamt die Bank - eine Großbank – um Vorlage (evtl. Kopien) der Konto– bzw. Depotauszüge dieses Steuerpflichtigen. Diesem Ersuchen kam die Bank nach und stellte dem Finanzamt dafür 18,90 Euro (eine Arbeitsstunde à 17 Euro, 2 Kopien à 0,50 Euro und Portokosten von 0,90 Euro) in Rechnung. Mit Bescheid vom September 2007 lehnte das Finanzamt eine Kostenerstattung ab und führte dazu aus, eine Entschädigung werde nach den Vorschriften der AO nur Personen gewährt, die als Auskunftspflichtige herangezogen worden seien; für Personen, die nur als Vorlageverpflichtete herangezogen worden seien, gelte das nicht.

Mit der Klage trug die Bank u.a. vor, das Anforderungsschreiben des Finanzamt sei einerseits als Auskunftsersuchen bezeichnet worden; andererseits habe dieses Ersuchen lediglich die Angaben von Kontonummern und nicht die Bankleitzahlen enthalten. Daher habe erst ermittelt werden müssen, welche Filiale gemeint gewesen sei, was wiederum den Arbeitsaufwand verursacht habe. Zudem seien die Voraussetzungen eines (entschädigungslosen) Vorlagersuchens zur Vorlage von Urkunden nicht gegeben, weil Kontoauszüge keine Urkunden seien.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u. a. aus, es sei nicht entscheidend, dass das Ersuchen unzutreffenderweise als Auskunftsersuchen bezeichnet worden sei. Auf die formale Bezeichnung komme es nicht an, wenn – wie hier – das tatsächliche Verlangen nur auf die Vorlage der Kontoauszüge gerichtet gewesen sei. Damit sei die Bank nur als Vorlageverpflichtete herangezogen worden und es bestehe keine Entschädigungsverpflichtung. Auch der Umstand, dass nur die Kontennummern ohne die zugehörige Bereichnummer (= Filialnummer) vom Finanzamt (über das Bundeszentralamt) benannt worden seien, rechtfertige es nicht, der Bank einen Entschädigungsanspruch zuzugestehen. Die Bank sei nämlich zunächst selbst verpflichtet, dem Bundeszentralamt die Kontonummern vollständig mitzuteilen, sodass unvollständige Vorlageersuchen nicht auf die Finanzverwaltung zurückzuführen seien. Sollte zudem der Zeitaufwand für das Heraussuchen der Bereichsnummer (= Filialnummer) wegen der Möglichkeit des Einsatzes elektronischer Hilfsmittel dagegen keinen besonderen Zeitaufwand verursacht haben, wäre der Bank in diesem Fall ein nicht (mehr) messbarer Aufwand für eine eigene intellektuelle Leistung entstanden, für den sie aus diesem Grunde keine Erstattung beanspruchen könnte. Der steuerrechtliche Urkundsbegriff schließe auch Urkunden in Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder einem anderen Datenträger mit ein und sei somit umfassender als etwa der zivilrechtliche Urkundsbegriff. Soweit das Klagebegehren als die Geltendmachung eines Schadensersatzes anzusehen sei, müsse dies vor den ordentlichen Gerichten und nicht vor dem Finanzgericht geltend gemacht werden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen I R 75/10 ist beim Bundesfinanzhof die folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 17.12.2010):
Kommt eine analoge Anwendung der Entschädigungsregelung des § 107 AO auf Vorlagepflichtige (§ 97 AO; in Abgrenzung zu Auskunftspflichtigen, § 93 AO) in Betracht?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
AO § 107; AO § 93; AO § 97
Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Entscheidung vom 18.6.2009 (4 K 2619/07)

zur Suche nach Steuer-Urteilen