|
Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 25.06.2009 |
| Aktenzeichen: | IX R 24/07 |
|
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 28.03.2007 |
| Aktenzeichen: | 3 K 11074/04 |
|
Schlagzeile: |
Einbeziehung von Sonderabschreibungen in Totalüberschussprognose bei befristeter Vermietungstätigkeit
|
Schlagworte: |
Befristete Vermietung, Einkünfteerzielungsabsicht, nachträgliche Herstellungskosten, Prognoseberechnung, Prognosezeitraum, Sonderabschreibung, Totalüberschussprognose, Überschusserzielungsabsicht, Vermietung
|
Wichtig f�r: |
Vermieter
|
Kurzkommentar2: |
Geltend gemachte Sonderabschreibungen nach den §§ 1, 3 und 4 FördG sind nicht in eine befristete Totalüberschussprognose (hier: zehn Jahre) einzubeziehen, wenn die nachträglichen Herstellungskosten innerhalb der voraussichtlichen Dauer der Vermietungstätigkeit gemäß § 4 Abs. 3 FördG vollständig abgeschrieben werden (Anschluss an und Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695).
Hintergrund: Grundsätzlich sind Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 1, 2 des Fördergebietsgesetzes (FördG) bei der Liebhaberei-Prüfung für vermietete Gebäude in Ostdeutschland in eine Totalüberschußprognose einzubeziehen. Dies gilt zum Vorteil der Vermieter jedoch nicht für die Sonderabschreibung nach §§ 1, 3, 4 FördG für anschaffungsnahe Aufwendungen (Verteilung auf 10 Jahre), wenn die nachträglichen Herstellungskosten innerhalb der voraussichtlichen Vermietungsdauer vollständig abgeschrieben werden.

