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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.05.2008
Aktenzeichen: 6 K 1156/07

Schlagzeile:

Keine Berücksichtigung eines einem Angehörigen zur Nutzung unentgeltlich überlassenen Hauses als eigenes Vermögen

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastung, Unentgeltliche Überlassung, Unterhalt, Vermögen

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Unterhaltsleistungen sind nur dann steuermindernd beim Leistenden anzuerkennen, wenn der Unterhaltsempfänger nur über ein geringes Vermögen verfügt (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG). Nach dem Urteil des Finanzgerichts Köln ist ein einem Angehörigen zur Nutzung unentgeltlich überlassenes Haus dabei nicht zu berücksichtigen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 35/09 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2009):
Ist ein Haus, das unentgeltlich einem Angehörigen zur Nutzung überlassen wird, in die Ermittlung des eigenen Vermögens des Unterhaltsempfängers i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG einzubeziehen?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 33a Abs 1 S 3
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 20.5.2008 (6 K 1156/07)

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