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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 06.10.2009
Aktenzeichen: IV A 3 - S 0623/09/10001

Schlagzeile:

Finanzverwaltung gewährt vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf den eingeschränkten Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ab 2007

Schlagworte:

Arbeitszimmer, Aussetzung der Vollziehung, Verfassungsmäßigkeit, Vorläufiger Rechtsschutz

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hatte mit Beschluss vom 02.06.2009 (Az.: 7 V 76/09) vorläufigen Rechtsschutz zur einschränkenden einkommensteuerlichen Neuregelung der Abzugsfähigkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer gewährt.

Mit Beschluss vom 25.8.2009 (Az: VI B 69/09) hatte der Bundesfinanzhof (BFH) die Entscheidung des FG Niedersachsen bestätigt und damit eine Beschwerde des zuständigen Finanzamts zurückgewiesen.

In seinem aktuellen Erlass vom 6.10.2009 (Az: IV A 3 - S 0623/09/10001) weist das BMF die Finanzämter an, Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung, in denen ab Veranlagungszeitraum 2007 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden, stattzugeben. Voraussetzung dafür ist, dass die betriebliche/berufliche Nutzung des Arbeitszimmers - entsprechend der bis zum 31.12.2006 geltenden Rechtslage - mehr als 50 Prozent der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche/berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Aufwendungen sind dann höchstens bis zu einem Betrag von 1.250 EUR zu berücksichtigen.

In einem Punkt geht das BMF noch über die Rechtsprechung der Finanzgerichte hinaus: Aussetzung der Vollziehung - also vorläufiger Rechtsschutz - ist auch dann zu gewähren, wenn dies zu einer vorläufigen Erstattung entrichteter Vorauszahlungen bzw. anzurechnender Steuerabzugsbeträge führt.

Hintergrund: Seit 2007 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch ausnahmsweise abzugsfähig, wenn ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Betätigung bildet. Aufwendungen können deshalb i.d.R. nur noch geltend gemacht werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer der einzige Betätigungsort ist. Insbesondere bei Arbeitnehmern, die auch am Sitz des Arbeitgebers über einen Arbeitsplatz verfügen, sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer damit seit Anfang 2007 nicht mehr abzugsfähig.

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