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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 04.09.2009
Aktenzeichen: IV B 9 - S 7117/08/10001

Schlagzeile:

Umsatzsteuerlicher Ort der sonstigen Leistung nach §§ 3a, 3b und 3e UStG ab 1. Januar 2010

Schlagworte:

Beförderungsleistung, Empfängerort-Prinzip, Ort der sonstigen Leistung, Sitzort, Sitzort-Prinzip, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Das EU-Mehrwertsteuerpaket wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 Recht mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 in nationales Recht umgesetzt. Einschneidende Änderungen ergeben sich ab 2010 insbesondere bei der Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung (§§ 3a, 3b und 3e UStG). Das BMF beantwortet mit einem umfangreichen Einführungsschreiben offene Fragen zur Neuregelung.

Hintergrund: Die Regelungen zum Leistungsort bei sonstigen Leistungen wurden völlig neu gefasst. Leistungen zwischen Unternehmern werden ab 2010 grundsätzlich dort besteuert, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt (Empfängerort-Prinzip). Allerdings sind zahlreiche Ausnahmen zu beachten, auf die das BMF-Schreiben ausführlich und detailliert eingeht. Bei Dienstleistungen an Nichtunternehmer verbleibt es grundsätzlich bei der Besteuerung am Ort des leistenden Unternehmers (Sitzort-Prinzip).

Gliederung des BMF-Schreibens:
I. Ort der sonstigen Leistung nach § 3a UStG
1. Ort der sonstigen Leistung am Sitzort oder der Betriebsstätte des leistenden Unternehmers bei Leistungen an Nichtunternehmer (§ 3a Abs. 1 UStG)
2. Ort der sonstigen Leistung am Sitzort oder der Betriebsstätte des Leistungsempfängers (§ 3a Abs. 2 UStG) bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen
3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG)
4. Ort der kurzfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG)
5. Ort der Tätigkeit (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG)
6. Ort der sonstigen Leistung bei Messen und Ausstellungen
7. Ort der Vermittlungsleistung (§ 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG
8. Ort der in § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen
9. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG
10. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation im Sinne des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 11 UStG
11. Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 12 UStG
12. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 13 UStG
13. Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsnetzen und die Fernleitung, die Übertragung oder die Verteilung über diese Netze sowie damit unmittelbar zusammenhängende sonstige Leistungen (§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 14 UStG)
14. Ort der sonstigen Leistung bei Einschaltung eines Erfüllungsgehilfen
15. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung (§ 3a Abs. 6 und 7 UStG)
a) Nutzung und Auswertung bestimmter sonstiger Leistungen im Inland (§ 3a Abs. 6 UStG)
b) Kurzfristige Fahrzeugvermietung zur Nutzung im Drittlandsgebiet (§ 3a Abs. 7 UStG)
II. Ort der Beförderungsleistung und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen (§ 3b UStG)
1. Ort einer Personenbeförderung und Ort einer Güterbeförderung, die keine innergemeinschaftliche Güterbeförderung ist (§ 3b Abs. 1 UStG)
2. Ort der Leistung, die im Zusammenhang mit einer Güterbeförderung steht (§ 3b Abs. 2 UStG)
3. Ort der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung (§ 3b Abs. 3 UStG)
III. Ort der Restaurationsleistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn (§ 3e UStG)
IV. Besteuerungsverfahren bei sonstigen Leistungen
V. Anwendungszeitpunkt

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