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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 25.08.2009
Aktenzeichen: V S 10/07

Schlagzeile:

BFH nimmt Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Statthaftigkeit von Gegenvorstellungen zurück

Schlagworte:

Befangenheit, Befangenheitsantrag, Gegenvorstellung, Nichtzulassungsbeschwerde, Prozesskostenhilfe

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

1. Lehnt ein Antragsteller pauschal alle Richter des Senats, die an einer Entscheidung mitgewirkt haben, allein wegen der Mitwirkung an diesem Beschluss ab, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers deuten, darf das Gericht ausnahmsweise in seiner nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden.

2. Wird PKH für eine bereits eingelegte, offensichtlich unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde begehrt, können - abweichend von dem Grundsatz, dass über einen PKH-Antrag grundsätzlich vor der Hauptsache zu entscheiden ist - beide Entscheidungen aus Praktikabilitätserwägungen zeitgleich getroffen werden, ggf. nach Verbindung beider Verfahren in einem Beschluss.

3. Ein - im Wege einer Gegenvorstellung - wiederholter Antrag auf Gewährung von PKH ist nur zulässig, wenn neue Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen werden, die Veranlassung zu einer für den Antragsteller günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussichten geben könnten.

Hintergrund: Der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss vom 1. Juli 2009 V S 10/07 seine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Frage der Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) zurückgenommen.

Mit Beschluss vom 26. September 2007 V S 10/07 hatte der V. Senat des BFH dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: "Ist eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe statthaft?"

Unter einer "Gegenvorstellung" versteht man eine Eingabe, durch die ein Gericht veranlasst werden soll, eine von ihm erlassene Entscheidung zu ändern. Die Finanzgerichtsordnung und die übrigen Prozessordnungen sehen diesen Rechtsbehelf nicht vor; er ist vielmehr von der Rechtsprechung entwickelt worden, um greifbar gesetzwidrige oder unter Verletzungen von Verfahrensgrundrechten ergangene Gerichtsentscheidungen angreifen zu können. Der V. Senat hielt die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aufgestellten Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit bei einer "Gegenvorstellung" nicht für gegeben und deshalb diesen Rechtsbehelf generell nicht mehr für zulässig, während es Entscheidungen des Bundessozialgerichts, des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts gibt, die von der Zulässigkeit einer "Gegenvorstellung" ausgehen bzw. diese nicht ausdrücklich verneinen.

Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entscheidet, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweichen will.

Nach Ergehen eines Beschluss des BVerfG vom 25. November 2008 1 BvR 848/07 hat der V. Senat nun seine Ansicht aufgegeben, dass eine Gegenvorstellung (auch) nicht gegen einen nicht in materieller Rechtskraft erwachsenden ablehnenden Beschluss über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe statthaft sei. Er hat deshalb seine Vorlage mit Beschluss vom 1. Juli 2009 V S 10/07 zurückgenommen.

Das BVerfG hatte in seinem Beschluss unterschieden zwischen Gegenvorstellungen gegen Entscheidungen, die in Rechtskraft erwachsen, und solchen, die sich gegen Entscheidungen richten, bei denen das Fachgericht nach der maßgebenden gesetzlichen Regelung zu einer Änderung befugt ist.

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