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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.09.2009
Aktenzeichen: I R 111/08

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.10.2008
Aktenzeichen: 8 K 3902/07

Schlagzeile:

Besteuerungsrecht von Abfindungszahlungen an eine in die Schweiz verzogene, zuvor im Inland tätige Arbeitnehmerin

Schlagworte:

Abfindung, Anfechtung, Besteuerungsrecht, Bindungswirkung, DBA Schweiz, Doppelbesteuerung, Lohnsteueranmeldung, Schweiz, überdachende Besteuerung, Verständigungsvereinbarung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

1. Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971 ermöglicht kein deutsches Besteuerungsrecht für eine Abfindungszahlung, die eine zuvor in Deutschland wohnende Person nach ihrem Wegzug in die Schweiz von ihrem bisherigen inländischen Arbeitgeber aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erhält (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

2. Eine Übereinkunft zwischen den deutschen und Schweizer Steuerbehörden (hier: Verständigungsvereinbarung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu der Frage des Besteuerungsrechts bei Abfindungen an Arbeitnehmer, bekannt gegeben durch BMF-Schreiben vom 13. Oktober 1992, RIW 1993, 82) nach Maßgabe von Art. 26 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971 bindet die Gerichte nicht (ebenfalls Bestätigung der ständigen Rechtsprechung; entgegen BMF-Schreiben vom 20. Mai 1997, BStBl I 1997, 560).

3. Die Besteuerung der Abfindung nach der sog. überdachenden Besteuerung gemäß Art. 4 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971 scheidet aus, wenn der Zuzug der zuvor in Deutschland wohnenden Person in die Schweiz erfolgte, um dort eine unselbständige Tätigkeit auszuüben; daneben bestehende anderweitige Beweggründe für den Zuzug (hier: beabsichtigte Eheschließung mit einer in der Schweiz ansässigen Person und Begründung eines gemeinsamen Hausstands) sind unschädlich.

Hintergrund: Nach zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. September 2009 I R 90/08 und I R 111/08 binden völkerrechtlich verbindliche Verständigungsvereinbarungen zwischen der deutschen und einer ausländischen Finanzverwaltung die deutschen Finanzgerichte nur dann, wenn sie in Einklang mit innerstaatlichen Steuergesetzen stehen.

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen zwei Staaten bezwecken, Doppelbesteuerungen in den Vertragsstaaten zu vermeiden; das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkünfte wird entweder dem einen oder dem anderen Staat zugeordnet. Zuweilen kann die Anwendung der DBA aber auch eine doppelte Nichtbesteuerung nach sich ziehen, dann nämlich, wenn der eine Vertragsstaat eine Abkommensbestimmung anders auslegt als der andere Vertragsstaat und im Ergebnis jeder Staat das Besteuerungsrecht des jeweils anderen Staats annimmt („negativer Qualifikationskonflikt“). Abhilfe sollen in derartigen Fällen sog. Verständigungsvereinbarungen der Finanzverwaltungen beider Staaten schaffen.

Der BFH hat nun durch die Urteile vom 2. September 2009 bekräftigt, dass solche Verständigungsvereinbarungen völkerrechtlich verbindlich sind und infolgedessen auch die beteiligten Finanzverwaltungen binden. Das gilt jedoch nicht für die Finanzgerichte. Diese entscheiden nur nach dem Gesetz, also dem DBA, und nicht auf der Basis bloßer Verwaltungsvereinbarungen. Diese können das DBA nicht ändern. Ohne gesetzliche Legitimation dürfen die Vereinbarungen nicht zu Lasten der Steuerpflichtigen gehen.

So verhielt es sich auch in den beiden Urteilsfällen, in denen es um Abfindungszahlungen an Arbeitnehmer aus Anlass der Beendigung der Arbeitsverhältnisse ging.

In dem Urteil I R 111/08 war Klägerin eine Italienerin, die in Deutschland gearbeitet und die sodann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in die Schweiz verzogen war. Auch hier sah der BFH auf der Basis des DBA Deutschland-Schweiz keine Möglichkeit, die gezahlte Abfindung nach Maßgabe der entsprechenden deutsch-schweizerischen Verständigungsvereinbarung in Deutschland zu besteuern.

Derzeit ist eine zunehmende Tendenz der Finanzverwaltungen zu beobachten, sich in der genannten Weise zwischenstaatlich über die Auslegung von DBA zu verständigen. Ohne Umsetzung in ein Gesetz muss kein Steuerpflichtiger eine solche Vereinbarung gegen sich gelten lassen.

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