Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | Schreiben |
Datum: | 14.10.2009 |
Aktenzeichen: | IV C 4 - S 2121/07/0010 |
Schlagzeile: |
Gemeinnützigkeitsrechtliche Folgerungen bei Zahlungen an Mitglieder des Vorstands ohne entsprechende Vereinbarung in der Satzung
Schlagworte: |
Ehrenamtsfreibetrag, Gemeinnützigkeit, Satzung, Selbstlosigkeit, Verein
Wichtig für: |
Vereine
Kurzkommentar: |
Nach den Feststellungen der Finanzverwaltung haben gemeinnützige Vereine die Einführung des neuen Steuerfreibetrags für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke in Höhe von 500 Euro im Jahr durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements – sog. Ehrenamtsfreibetrag (3 Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes - EStG) zum Anlass genommen, pauschale Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Vorstands zu zahlen.
Nach dem gesetzlichen Regelstatut des BGB hat ein Vorstandsmitglied Anspruch auf Auslagenersatz (§§ 27, 670 BGB). Die Zahlung von pauschalen Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) an den Vorstand ist nur dann zulässig, wenn dies durch bzw. aufgrund einer Satzungsregelung ausdrücklich zugelassen ist. Ein Verein, der nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands regelt und der dennoch Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit. Die regelmäßig in den Satzungen enthaltene Aussage: „Es darf keine Person … durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden“ (vgl. Anlage 1 zu § 60 AO; dort § 4 der Mustersatzung) ist keine satzungsmäßige Zulassung von Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder.
Das Bundesfinanzministerium erläutert die Konsequenzen und eröffnet Vereinen im Rahmen in einer Übergangsmöglichkeit, ihre Satzung zu korrigieren.