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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.08.2009
Aktenzeichen: II R 16/07

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.02.2007
Aktenzeichen: 3 K 90/06

Schlagzeile:

Keine Einbeziehung von Freilosen in die Bemessungsgrundlage der Lotteriesteuer

Schlagworte:

Bemessungsgrundlage, Freilos, Los, Lotteriesteuer, Rubbellos

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Mit gekauften Losen gewonnene Freilose, die ohne weiteren Einsatz zur erneuten Teilnahme an der Lotterie berechtigen, aber kein Recht auf Rückzahlung des Lospreises gewähren, beeinflussen die Bemessungsgrundlage der Lotteriesteuer nicht.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass für Freilose, die mit gekauften Losen gewonnen werden und eine „zweite Gewinnchance“ bieten, keine Lotteriesteuer anfällt. Der Lotteriesteuer unterliegen die im Inland veranstalteten öffentlichen Lotterien. Die Steuer beträgt 16 2/3 % vom Einsatz, der für den Erwerb der Lose zu zahlen ist.

Das Verfahren vor dem BFH betraf eine staatlich genehmigte Lotterie mit Rubbellosen, bei der eine Million Lose in den Verkauf gelangten. Mit diesen Losen konnten insgesamt 200.000 Freilose gewonnen werden. Diese berechtigten zu einer erneuten Teilnahme an der Lotterie, ohne dass dafür ein weiterer Einsatz zu zahlen war. Der Wert der Freilose konnte nicht ausgezahlt werden. Nach Meinung der Finanzverwaltung sollten auch solche Freilose wegen ihres Geldwerts der Lotteriesteuer unterliegen. Dem ist der BFH nicht gefolgt. Die mit den Freilosen vermittelten Gewinnchancen ergeben sich allein aus dem Einsatz, der für die gekauften Lose zu zahlen ist. Das Freilos ist ein Spielgewinn; für einen solchen fällt jedoch keine Lotteriesteuer an.

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