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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 18.12.2009
Aktenzeichen: IV B 2 - S 1301 - USA/07/10004

Schlagzeile:

Deutsch-amerikanisches Doppelbesteuerungsabkommen

Schlagworte:

DBA USA, Doppelbesteuerungsabkommen

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das BMF-Schreiben hat folgenden Betreff:
Deutsch-amerikanisches Doppelbesteuerungsabkommen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 1.6.2006; Art. XIX Abs. 1 des deutsch-amerikanischen Freundschaft-, Handels- und Konsularvertrags vom 8.12.1923;
Verständigungsvereinbarung zur Besteuerung des Gehalts bestimmter Ortskräfte konsularischer Vertretungen

Das Bundesministerium der Finanzen übersendet als Anhang die am 1. Oktober 2009 mit der amerikanischen Steuerbehörde auf der Grundlage des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 3 des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 1. Juni 2006 (DBA, BGBl. 2006 II S. 1184; BStBl 2008 I S. 767 (Neufassung des DBA: BGBl. 2008 II S. 611, 851; BStBl 2008 I S. 783)) getroffene Verständigungsvereinbarung betreffend die Besteuerung des Gehalts der Ortskräfte konsularischer Vertretungen, die ein Vertragsstaat im anderen Vertragsstaat unterhält. Die Vereinbarung betrifft nur solche Ortskräfte konsularischer Vertretungen, die die Staatsangehörigkeit des Staates besitzen, zu dem das Beschäftigungsverhältnis besteht.

Für diesen Personenkreis gilt nach der Vereinbarung das Folgende:

Auf die Besteuerung des Gehalts der deutschen Ortskräfte der deutschen konsularischen Vertretungen in den USA bzw. der amerikanischen Ortskräfte der konsularischen Vertretungen der USA in Deutschland ist nicht Artikel 19 Absatz 1 DBA, sondern Artikel XIX Absatz 1 des deutsch-amerikanischen Freundschaft-, Handels- und Konsularvertrags 8. Dezember 1923 (RGBl. 1925 II S. 795; BGBl. 1954 II S. 721) anzuwenden.

Das Bundesfinanzministerium zeigt in dem BMF-Schreiben die Konsequenzen auf.

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