Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.09.2009 |
Aktenzeichen: | 1 K 977/06 U |
Schlagzeile: |
Umsatzsteuerliche Behandlung von Umsätzen im Zusammenhang mit der Verpflegung der Bewohner eines Altenwohnheims
Schlagworte: |
Altenheim, Altenwohnheim, Dienstleistung, Lieferung, Umsatzsteuer, Verpflegung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Nach Ansicht des u.a. für Umsatzsteuer zuständigen 1. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf sind Umsätze im Zusammenhang mit der Verpflegung der Bewohner eines Altenwohnheims als regelbesteuerte Dienstleistungen und nicht als bloße Lieferung zubereiteter Speisen anzusehen, wenn sich die Leistung nicht darauf beschränkt, die in den Großküchen der jeweiligen Heime verzehrfertig zubereiteten Speisen an den Betreiber des Altenwohnheims zu liefern, sondern darüber hinaus auch das Mobiliar der Gemeinschaftsaufenthaltsräume sowie das zur Einnahme der Mahlzeiten erforderliche Geschirr und Besteck überlassen wird. Der Berücksichtigung der Überlassung von Mobiliar, Besteck und Geschirr als Dienstleistungselement stehe nicht entgegen, dass daneben das gesamte Heiminventar überlassen werde und damit mehrere selbständige Leistungen eines Unternehmers vorliegen.
Im Streitfall betrieb die Klägerin mehrere Altenwohn- und Pflegeheime. In einem Rahmenvertrag verpflichtete sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die in den von der Klägerin betriebenen Altenwohn- und Pflegeheimen vollstationär untergebrachten Personen mit allen erforderlichen Speisen und Getränken zu versorgen und dabei die Speiseplanvorgaben der Klägerin einzuhalten. Sie hatte sämtliche Mahlzeiten mit eigenem Personal und eigener Kücheneinrichtung zuzubereiten und den Transport der Mahlzeiten und Getränke zu den Altenwohn- und Pflegeheimen durchzuführen, die erforderliche Bett- und Flachwäsche zu stellen, die persönliche Wäsche der Heimbewohner zu reinigen, die mit dem Betrieb der Altenwohn- und Pflegeheime verbundenen Verwaltungstätigkeiten zu übernehmen und die Gebäude durch einen externen Dienstleister reinigen zu lassen. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat das beklagte Finanzamt die Auffassung, die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe die Umsätze aus der Verpflegung der Heimbewohner zu Unrecht dem ermäßigten Steuersatz unterworfen. Die Leistungen seien nicht als Speiselieferungen, sondern als dem Regelsteuersatz unterliegende Dienstleistungen zu würdigen. Das Gericht ist dieser Auffassung gefolgt und hat die Klage in diesem Punkt abgewiesen.
Ergänzender Hinweis: Mit Beschlüssen vom 15. Oktober 2009 (XI R 6/08 und XI R 37/08) sowie vom 27. Oktober 2009 (V R 3/07 und V R 35/08) hat der Bundesfinanzhof dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mehrere Fragen vorgelegt, die die Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und Lieferungen von Nahrungsmitteln betreffen. In den Verfahren V R 35/08 und XI R 37/08 geht es um die Beurteilung der Abgabe von Speisen aus einem Imbisswagen mit z.T. überdachten Verzehrtheken oder Ablagebrettern. Das Verfahren V R 3/07 betrifft die Abgabe von Speisen in Kino-Foyers, in denen Tische, Stühle und sonstige Verzehrvorrichtungen vorgehalten waren. Im Verfahren XI R 6/08 sind Leistungen eines Party-Service-Unternehmens zu beurteilen.