Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.10.2009 |
Aktenzeichen: | XI R 52/06 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.02.2006 |
Aktenzeichen: | 5 K 697/03 |
Schlagzeile: |
Leistungen im Rahmen sog. Mailing-Aktionen als einheitliche sonstige Leistung
Schlagworte: |
Dienstleistung, Druckschrift, einheitliche sonstige Leistungen, ermäßigter Mehrwertsteuersatz, Leistungsort, Lieferung, Mailing, Mailingaktion, Ort der Dienstleistung, Serienbrief, Sonstige Leistung, Spenden, Steuerermäßigung, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Ein Unternehmer, der im Rahmen sog. Mailingaktionen an gemeinnützige Organisationen in Italien ein Bündel von Leistungen zur Planung, Herstellung, Verteilung und Erfolgskontrolle von Serienbriefen erbringt, um deren Adressaten zur Zahlung von Spenden zu bewegen, führt gegenüber seinen Auftraggebern eine einheitliche sonstige Leistung i.S. des § 3 Abs. 9 UStG und keine steuerermäßigte Lieferung von Druckschriften aus.
Hintergrund: Leistungen, die im Zusammenhang mit einer sog. Mailing-Aktion erbracht werden, sind nach dem BFH-Urteil Bestandteil einer einheitlichen Leistung und unterliegen insgesamt dem Regelsteuersatz.
In dem vom BFH entschiedenen Fall war die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen streitig, die im Zusammenhang mit der Planung, Herstellung und Distribution von Serienbriefen an potentielle Spender zum Zwecke der Information und des Spendensammelns (sog. Mailing) standen. Die Klägerin, eine im Inland ansässige GmbH, erbrachte diese Leistungen an gemeinnützige Organisationen in Italien.
Der BFH entschied, dass die zu einer Mailing-Aktion gehörenden einzelnen Leistungen der Klägerin jeweils als eine einheitliche Leistung zu beurteilen seien. Hierbei handele es sich gem. § 3 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) um eine sonstige Leistung. Der BFH folgte damit der Klägerin nicht, die der Auffassung war, es handele sich im Wesentlichen nur um die Lieferung von Informationsschriften.
Da die Dienstleistungen gem. § 3a Abs. 1 UStG von dem Ort ausgeführt wurden, von dem aus die Klägerin ihr Unternehmen betrieben hat, lag deren Leistungsort im Inland, mit der Folge, dass sie im Inland steuerbar und steuerpflichtig waren. Der BFH bestätigte damit im Ergebnis die Klageabweisung durch das Finanzgericht.