Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.11.2009
Aktenzeichen: VI R 1/09

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.12.2008
Aktenzeichen: 6 K 1801/08

Schlagzeile:

Keine zweijährige Frist bei Antragsveranlagung zur Einkommensteuer

Schlagworte:

Antragsfrist, Antragsveranlagung, Arbeitslohn, Einkommensteuer-Veranlagung, Verjährungsfrist

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Fortgeltung der Antragsveranlagung ungeachtet der Antragsfrist

1. Stellt ein ausschließlich Arbeitslohn beziehender Arbeitnehmer den Antrag auf Einkommensteuer-Veranlagung für Veranlagungszeiträume vor 2005 erst nach dem 28. Dezember 2007, ist er – soweit Verjährungsfristen nicht entgegenstehen – gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 52 Abs. 55j EStG i.d.F. vom 20. Dezember 2007 zu veranlagen.

2. Die inzwischen aufgehobene zweijährige Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a.F. gilt insoweit nicht fort.

Hintergrund: Sofern das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit besteht, wird eine Veranlagung zur Einkommensteuer unter bestimmten Umständen nur auf Antrag und damit nicht verpflichtend durchgeführt. Nach früherem Recht musste bei Antragsveranlagungen eine zweijährige Frist beachtet werden, innerhalb derer die Steuererklärungen abzugeben waren,. Diese Frist ist für Antragsveranlagungen ab dem Veranlagungszeitraum 2005 abgeschafft worden. Außerdem gilt diese Abgabefrist auch nicht für Fälle, in denen am 28.12.2007 über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig entschieden war.

Die Finanzämter müssen nach der BFH-Entscheidung Antragsveranlagungen (früher: Lohnsteuerjahresausgleich) für Jahre vor 2005 auch dann bearbeiten, wenn über einen Antrag auf Veranlagung bis zum Stichtag 28.12.2007 noch nicht entschieden wurde.

Konsequenz: Arbeitnehmer, die bisher keinen Lohnsteuerausgleich für die Jahre ab 2003 beantragt haben, können dies nachholen. Interessant ist dies insbesondere für Arbeitnehmer, die bisher Verluste aus Nebeneinkünften (z.B. Vermietung) nicht geltend gemacht haben. Zudem profitieren von dem BFH-Urteil Studenten, die vor Studienbeginn bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hatten und ihre Kosten als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen können.

zur Suche nach Steuer-Urteilen