Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 14.01.2010 |
Aktenzeichen: | IV C 2 - S 2770/09/10002 |
Schlagzeile: |
Steuerliche Anerkennung einer Organschaft nach der Änderung des Aktiengesetzes durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
Schlagworte: |
Aktiengesetz, Aufwandsrückstellung, Bilanzierung, Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, BilMoG, Gewinnabführung, Gewinnrücklage, Organschaft, Rückstellung
Wichtig für: |
Kapitalgesellschaften
Kurzkommentar: |
Das BMF beantwortet die Frage, inwieweit sich die Änderung einzelner Bilanzierungsvorschriften durch das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts - BilMoG - auf die steuerliche Anerkennung ertragsteuerlicher Organschaftsverhältnisse auswirkt.
1. Änderung des Höchstbetrags der Gewinnabführung nach § 301 AktG
Die steuerliche Anerkennung der Organschaft bleibt durch die Änderung des § 301 AktG i. V. m. § 268 Absatz 8 HGB grundsätzlich unberührt. Bei der Durchführung der Gewinnabführung sind jedoch die Neuregelungen zum Höchstbetrag der Gewinnabführung nach § 301 AktG ungeachtet ggf. abweichender vertraglicher Vereinbarungen zwingend zu beachten.
Für Organgesellschaften in der Rechtsform der GmbH fordert § 17 Satz 2 Nummer 1 KStG nicht, dass die Begrenzung der Gewinnabführung gem. § 301 AktG in den Gewinnabführungsvertrag ausdrücklich aufgenommen wird.
2. Änderung des § 249 HGB
Wird das Wahlrecht nach Artikel 67 Absatz 3 EG-HGB n. F. zur Beibehaltung der im Jahresabschluss für das letzte vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr bestehenden nach § 249 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 HGB in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung gebildeten Aufwandsrückstellungen nicht ausgeübt, stellt die daraus resultierende Auflösung dieser Rückstellungen sowie die unmittelbare Einstellung der aufgelösten Beträge in eine Gewinnrücklage keine Verletzung der Grundsätze des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 KStG dar.