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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.11.2009
Aktenzeichen: V R 41/08

Vorinstanz:

FG Mecklenburg-Vorpommern
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.10.2007
Aktenzeichen: 2 K 543/06

Schlagzeile:

Vorsteuerabzug bei Ausweis eines überhöhten Steuerbetrags und bei nachträglicher Erhöhung der Bemessungsgrundlage

Schlagworte:

Bemessungsgrundlage, Ermäßigter Umsatzsteuersatz, Regelsteuersatz, Steuerausweis, Umsatzsteuer, Vorsteuer, Vorsteuerabzug

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

1. Bei Ausweis eines überhöhten Steuerbetrags steht dem Leistungsempfänger der darin enthaltene - gesetzlich geschuldete - Betrag als Vorsteuer zu.

2. Ein Vorsteuerabzug wegen Erhöhung der Bemessungsgrundlage erfordert die nachträgliche Vereinbarung eines Entgelts und die tatsächliche Zahlung des vereinbarten Entgelts.

Hintergrund: Mit Urteil vom 19. November 2009 hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die Höhe des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen entschieden, in denen der Steuersatz und damit auch die Umsatzsteuer unzutreffend angegeben wurden. Weist der Rechnungsaussteller in einer Rechnung den Regelsteuersatz (19 %) aus, obwohl die gelieferte Ware tatsächlich nur dem ermäßigten Steuersatz (7 %) unterliegt, war umstritten, ob dieser Fehler zur gänzlichen Versagung des Vorsteuerabzugs führt. Anders als die Vorinstanz entschied der BFH, dass dem Leistungsempfänger in solchen Fällen der in dem überhöhten Steuerbetrag enthaltene (gesetzlich geschuldete) Betrag als Vorsteuer zusteht. Dieser beträgt 7 % des in der Rechnung ausgewiesenen Nettobetrages.

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zurück. Dieses hatte noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Warenlieferungen überhaupt im Rahmen eines Leistungsaustauschs erfolgten. Hierzu ist eine Entgeltsvereinbarung zwischen den Beteiligten erforderlich. Darüber hinaus ist vom FG zu klären, ob die Klägerin die ihr in Rechnung gestellten Beträge auch tatsächlich gezahlt hat. Schließlich wies der BFH darauf hin, dass die für den Vorsteuerabzug erforderliche Leistungsbeschreibung unzureichend sein könnte. In den Rechnungen hatte der Aussteller den Liefergegenstand nicht bezeichnet, sondern lediglich auf Lieferscheine aus den einzelnen Jahren verwiesen.

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