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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.10.2009
Aktenzeichen: VI R 41/07

Vorinstanz:

FG Nürnberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.06.2007
Aktenzeichen: VI 105/2006

Schlagzeile:

Verrechnung von pauschalbesteuerten Zuschüssen mit Weihnachtsgeld ist möglich

Schlagworte:

Arbeitslohn, Pauschalbesteuerung, Sonderzahlung, Weihnachtsgeld, Zuschuss

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

1. Der ohnehin geschuldete Arbeitslohn i.S. des § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG ist der arbeitsrechtlich geschuldete.

2. Ein Zuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i.S. des § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG kann auch unter Anrechnung auf andere freiwillige Sonderzahlungen geleistet werden (entgegen R 3.33 Abs. 5 Satz 6 LStR 2009).

Hintergrund: Nach Paragraf 40 Absatz 2 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 15 Prozent erheben für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Pauschalierung der Fahrtkostenzuschüsse ist möglich, soweit die Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden.

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung kann ein pauschalbesteuerter Fahrtkostenzuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn auch unter Anrechnung auf andere freiwillige Sonderzahlungen, wie z.B. Weihnachtsgeld, geleistet werden. Der Begriff des „geschuldeten Arbeitslohns“ bestimmt sich insofern ausschließlich nach Maßstäben des Arbeitsrechts.

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