Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.10.2009 |
Aktenzeichen: | VI R 41/07 |
Vorinstanz: |
FG Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.06.2007 |
Aktenzeichen: | VI 105/2006 |
Schlagzeile: |
Verrechnung von pauschalbesteuerten Zuschüssen mit Weihnachtsgeld ist möglich
Schlagworte: |
Arbeitslohn, Pauschalbesteuerung, Sonderzahlung, Weihnachtsgeld, Zuschuss
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
1. Der ohnehin geschuldete Arbeitslohn i.S. des § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG ist der arbeitsrechtlich geschuldete.
2. Ein Zuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i.S. des § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG kann auch unter Anrechnung auf andere freiwillige Sonderzahlungen geleistet werden (entgegen R 3.33 Abs. 5 Satz 6 LStR 2009).
Hintergrund: Nach Paragraf 40 Absatz 2 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 15 Prozent erheben für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Pauschalierung der Fahrtkostenzuschüsse ist möglich, soweit die Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden.
Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung kann ein pauschalbesteuerter Fahrtkostenzuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn auch unter Anrechnung auf andere freiwillige Sonderzahlungen, wie z.B. Weihnachtsgeld, geleistet werden. Der Begriff des „geschuldeten Arbeitslohns“ bestimmt sich insofern ausschließlich nach Maßstäben des Arbeitsrechts.