Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.09.2009 |
Aktenzeichen: | XI R 18/08 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.01.2008 |
Aktenzeichen: | 7 K 3232/05 |
Schlagzeile: |
Kein Abzug von Vorsteuerbeträgen aus den Kosten für die Errichtung eines ausschließlich privat genutzten Anbaus
Schlagworte: |
Anbau, Betriebsgrundstück, Einfamilienhaus, Seeling, Umsatzsteuer, Vorsteuer, Zuordnung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Errichtet ein Unternehmer ein ausschließlich für private Wohnzwecke zu nutzendes Einfamilienhaus als Anbau an eine Werkshalle auf seinem Betriebsgrundstück, darf er den Anbau nicht seinem Unternehmen zuordnen, wenn beide Bauten räumlich voneinander abgrenzbar sind. In diesem Fall steht ihm kein Vorsteuerabzug aus den Kosten für die Errichtung des Anbaus zu.
Entscheidend war im Streitfall, dass das neu errichtete Einfamilienhaus von der vorhandenen Werkshalle abgrenzbar war. So existierte nach den Feststellungen des Finanzgerichts kein Durchgang zwischen dem Einfamilienhaus und der Betriebshalle. Ein getrennter Zugang zu den Bauten bedeute, dass eine klare Trennung gewünscht sei. Gemeinsame Versorgungsleitungen und teilweise gemeinsame Eckfundamente sowie das Fehlen einer eigenen Außenwand bei dem Einfamilienhaus reichen nicht aus, um ein einheitliches Gebäude anzunehmen.
Das Einfamilienhaus stand außerdem wegen der ausschließlich privaten Nutzung in keinem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der Werkshalle. Die räumliche Nähe genügt allein nicht, um den für die Annahme eines einheitlichen Gebäudes erforderlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen dem Anbau und der Werkshalle herzustellen.