Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.09.2009 |
Aktenzeichen: | VIII R 63/06 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.05.2004 |
Aktenzeichen: | 8 K 3508/02 G |
Schlagzeile: |
BFH erweitert den Kreis der Freiberufler im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung
Schlagworte: |
Autodidakt, Diplom-Ingenieur, EDV-Consulting, Freiberufliche Tätigkeit, Gewerbesteuer, IT-Ingenieur, Netzadministrator, Software Engineering, Systemadministrator
Wichtig für: |
Freiberufler
Kurzkommentar: |
EDV-Consulting/Software Engineering als freier Beruf
Ein Autodidakt, der über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die in Breite und Tiefe denen eines Diplom-Informatikers entsprechen, kann einen ingenieurähnlichen und damit freien Beruf ausüben, wenn er Betriebs- und Datenübertragungssysteme einrichtet und betreut.
Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Kreis der Freiberufler im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung erweitert.
Mit Urteil vom 22. September 2009 VIII R 31/07 hat der BFH entschieden, dass ein Diplom-Ingenieur (Studienrichtung technische Informatik), der als Netz- oder Systemadministrator eine Vielzahl von Servern betreut, den Beruf des Ingenieurs ausübt und mithin freiberufliche, nicht der Gewerbesteuer unterliegende Einkünfte erzielt.
In zwei weiteren Revisionsverfahren hat der BFH mit Urteilen vom selben Tag (VIII R 63/06 und VIII R 79/06) weitere technische Dienstleistungen, die ausgewiesene Computerfachleute erbracht hatten, als ingenieurähnlich eingestuft.
In der bisherigen Rechtsprechung des BFH war geklärt, dass die Entwicklung von anspruchsvoller Software durch Diplom-Informatiker oder vergleichbar qualifizierte Autodidakten eine ingenieurähnliche und damit freie Berufstätigkeit darstellt. Für den technischen Bereich der elektronischen Datenverarbeitung hat der BFH nunmehr den Kreis der ingenieurähnlichen Tätigkeiten erweitert. Danach kann neben dem sogenannten software-engineering auch die Administratorentätigkeit, die Betreuung, individuelle Anpassung und Überwachung von Betriebssystemen oder die Tätigkeit als leitender Manager von großen IT-Projekten als freiberuflich zu qualifizieren sein.