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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.11.2009
Aktenzeichen: VI R 20/07

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.02.2007
Aktenzeichen: 8 K 5231/03 L

Schlagzeile:

Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse sind keine Arbeitslohnrückzahlungen

Schlagworte:

Arbeitslohn, Arbeitslohnrückzahlung, Gewinnausschüttung, Rückzahlung, Selbstbindung, Versorgungskasse

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

1. Arbeitslohnrückzahlungen setzen voraus, dass Güter in Geld oder Geldeswert beim Arbeitnehmer abfließen.

2. Schüttet eine Versorgungskasse an ihren Träger, den Arbeitgeber, Gewinne aus, wird damit kein Arbeitslohn zurückgezahlt. Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse können daher weder pauschal besteuerbare Beitragsleistungen des Arbeitgebers mindern noch einen Anspruch auf Lohnsteuererstattung begründen (entgegen Abschn. 129 Abs. 14, 16 LStR 1999).

Hintergrund: Zuwendungen an eine Pensionskasse, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, sind Arbeitslohn (Zukunftssicherungsleistungen), weil sich der Vorgang - wirtschaftlich betrachtet - so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck der Zukunftssicherung verwendet hat.

Eine Rückzahlung von Arbeitslohn lässt den früher erfolgten Zufluss grundsätzlich unberührt (§ 11 Abs. 1 EStG); zurückgezahlte Bezüge sind allerdings im Zeitpunkt der Rückzahlung - ungeachtet ihrer Einordnung als negative Einnahmen oder als Werbungskosten - jedenfalls einkünftemindernd zu berücksichtigen. Arbeitslohnrückzahlungen setzen aber voraus, dass entsprechende Güter in Geld oder Geldeswert beim steuerpflichtigen Arbeitnehmer abfließen.

Nicht jede Zahlung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber ist eine Lohnrückzahlung, wie auch nicht jede Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer Lohnzahlung ist; dies gilt erst recht, wenn Zahlungen an oder von Dritten erbracht werden. Eine Arbeitslohnrückzahlung setzt vielmehr voraus, dass sich der Rückfluss an den Arbeitgeber als "actus contrarius" zur Lohnzahlung darstellt, indem sich der durch die Arbeitslohnzahlung begründete Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis in der Rückzahlung fortsetzt.

Nach diesen Grundsätzen liegt mit den im Streitfall von der Versorgungskasse an die Klägerin erbrachten Gewinnausschüttungen keine Rückzahlung von Arbeitslohn vor.

Wichtig: Der BFH folgt nicht der von der Finanzverwaltung im streitigen Zeitraum 1999 und auch noch gegenwärtig vertretenen Auffassung (Abschn. 129 Abs. 14 Satz 1 der Lohnsteuer-Richtlinien --LStR-- 1999; R 40b.1 Abs. 12 LStR 2008), wonach Arbeitslohnrückzahlungen an den Arbeitgeber anzunehmen sind, soweit Gewinnanteile zu Gunsten des Arbeitgebers mit fälligen Beiträgen des Arbeitgebers verrechnet oder an den Arbeitgeber ausgezahlt werden.

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