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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.10.2009
Aktenzeichen: VIII R 78/05

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.07.2003
Aktenzeichen: 11 K 3622/02

Schlagzeile:

Finanzamt darf von einem Rechtsanwalt mandantenbezogene Unterlagen in neutralisierter Form verlangen

Schlagworte:

Außenprüfung, Berufsgeheimnis, Berufsgeheimnisträger, Betriebsprüfung, Geheimhaltung, Geheimnisträger, Mitwirkungspflicht, Prozesspfleger, Rechtsanwalt, Richterablehnung, Steuerberater, Vorlagepflicht, Vorlageverlangen, Vorlageverweigerungsrecht

Wichtig für:

Rechtsanwälte, Steuerberater

Kurzkommentar:

Vorlagepflichten eines Berufsgeheimnisträgers (Rechtsanwalt, Steuerberater) im Rahmen einer ihn betreffenden Außenprüfung

1. Lässt sich der Regelungsgehalt eines Verlangens zur Vorlage von Unterlagen auch nicht durch Auslegung unter Berücksichtigung der dem Adressaten bekannten Umstände hinreichend klar ermitteln, ist das Verlangen rechtswidrig und nicht nach §§ 328 ff. AO vollstreckbar.

2. Ein Vorlageverlangen ist in der Regel übermäßig und damit rechtswidrig, wenn es sich auf Unterlagen richtet, deren Existenz beim Steuerpflichtigen ihrer Art nach nicht erwartet werden kann.

3. Vorlageverweigerungsrechte aus § 104 Abs. 1 AO bestehen auch in der beim Berufsgeheimnisträger (Rechtsanwalt, Steuerberater usw.) selbst stattfindenden Außenprüfung, jedoch kann das Finanzamt grundsätzlich die Vorlage der zur Prüfung erforderlich erscheinenden Unterlagen in neutralisierter Form verlangen.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt und Steuerberater im Rahmen einer ihn persönlich betreffenden Außenprüfung die Vorlage von mandantenbezogenen Unterlagen nicht aufgrund seiner gesetzlichen Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verweigern darf, wenn das Finanzamt die Unterlagen lediglich in neutralisierter Form verlangt. Eine Außenprüfung ist auch bei Personen zulässig, die kraft Gesetzes Berufsgeheimnisse wahren müssen; ein Rechtsanwalt und Steuerberater muss deshalb grundsätzlich bei der Ermittlung der steuerrelevanten Sachverhalte mitwirken.

Im konkreten Fall hatte die Klage aus anderen Gründen teilweise Erfolg. Aus der Reihe verschiedener Vorlageverlangen des Finanzamts war ein Teil wegen Unbestimmtheit rechtswidrig, ein anderer Teil, weil das Finanzamt Unterlagen verlangte, zu deren Erstellung der Kläger gesetzlich nicht verpflichtet und deren Existenz bei ihm auch nicht zu erwarten war.

Hingegen konnte sich der Kläger nicht auf Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte nach §§ 103, 104 der Abgabenordnung berufen. Solche Verweigerungsrechte bestehen nicht, soweit die vom Finanzamt verlangten Unterlagen (insbesondere Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Kontobelege) keine mandantenbezogenen Daten enthalten oder die Namen der Mandanten (z.B. durch Vertretung in Verfahren gegenüber den jeweiligen Finanzämtern) bereits offenbart worden sind.

Im Übrigen bestehen die gesetzlichen Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte zwar grundsätzlich auch in der bei einem Rechtsanwalt und Steuerberater stattfindenden Außenprüfung. Das Finanzamt darf jedoch mandantenbezogene Unterlagen in neutralisierter Form verlangen, soweit dies für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erforderlich ist. Es bleibt dann dem Steuerpflichtigen überlassen, in welcher technischen Weise (etwa durch Schwärzen der Namen und Adressen der Mandanten) er für eine Wahrung des beruflichen Geheimhaltungsinteresses sorgt.

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