Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 04.02.2010 |
Aktenzeichen: | IV C 5 - S 2430/09/10002 |
Schlagzeile: |
Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes ab 2009
Schlagworte: |
Vermögensbildung, Vermögensbildungsgesetz
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Das Bundesfinanzministerium hat das Anwendungsschreiben zum Fünften Vermögensbildungsgesetz vom 09.08.2004 - IV C 5 - S 2430 - 18/04 (geändert durch BMF-Schreiben vom 16. März 2009 - IV C 5 - S 2430/09/10001) im Hinblick auf Anlagen für den Bau, den Erwerb, den Ausbau, die Erweiterung oder die Entschuldung eines Wohngebäudes usw. durch eine Vielzahl von Arbeitnehmern wie folgt geändert:
In Abschnitt 10 wird in Nummer 2 folgender Satz eingefügt:
"Keine Anlage in diesem Sinne liegt vor, wenn mehr als 15 Arbeitnehmer Miteigentümer des Wohngebäudes usw. werden sollen oder bereits sind."
In Abschnitt 10 wird in Nummer 5 die Angabe „usw.“ fett gedruckt und der Satzteil „, wenn die Anleger als bloße Treugeber lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch, aber kein unmittelbares Grundeigentum (vgl. Nr. 2) erlangen.“ wird gestrichen.
Abschnitt 10 Nummer 2 und 5 in der Fassung dieses BMF-Schreibens ist erstmals für Anlagen nach dem 28. Februar 2010 anzuwenden."