Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | Entwurf |
Datum: | 28.01.2010 |
Aktenzeichen: | IV A 4 - S 0316/08/10004-05 |
Schlagzeile: |
Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften (Entwurf eines BMF-Schreibens)
Schlagworte: |
Aufbewahrung, Aufbewahrungspflicht, Bargeschäft, digitale Unterlagen, Einzelaufbewahrungspflicht, PC-Kasse, Registrierkasse, Taxameter, Wegstreckenzähler
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Aufgrund der technischen Weiterentwicklung von modernen Registrierkassen ist das BMF-Schreiben vom 9. Januar 1996 zum „Verzicht auf die Aufbewahrung von Kassenstreifen bei Einsatz elektronischer Registrierkassen“ in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder inhaltlich grundlegend überarbeitet worden. An seine Stelle soll ein BMF-Schreiben zur „Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften“ treten. Das BMF-Schreiben vom 9. Januar 1996 zum „Verzicht auf die Aufbewahrung von Kassenstreifen bei Einsatz elektronischer Registrierkassen“ soll für eine Übergangszeit weiter gelten.
In der Einleitung zum Entwurf eines BMF-Schreibens heißt es: Moderne Registrierkassen können in PC-Kassen/PC-gestützte Kassensysteme (Kassentyp 1) und elektronische Registrierkassen (Kassentyp 2) unterteilt werden. PC-Kassen/PC-gestützte Kassensysteme verfügen regelmäßig über ein handelsübliches Betriebssystem und ein dauerhaftes Speichermedium. Elektronische Registrierkassen basieren regelmäßig auf einem herstellerspezifischen Betriebssystem und besitzen oft nur ein flüchtiges Speichermedium.
- Grundsatz: Einzelaufbewahrungspflicht für alle Registrierkassentypen
- Ausnahme: Erleichterung nur für elektronische Registrierkassen (Kassentyp 2) unter bestimmten Voraussetzungen