Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.12.2009 |
Aktenzeichen: | II R 44/07 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.09.2007 |
Aktenzeichen: | 3 K 142/06 |
Schlagzeile: |
Keine Versicherungsteuer auf Schadenszahlungen und Regulierungskosten eines Versicherungsnehmers
Schlagworte: |
Haftpflichtversicherung, Kfz-Haftpflichtversicherung, Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung, Regulierungskosten, Schadenszahlungen, Verkehrsteuer, Versicherungsentgelt, Versicherungsnehmer, Versicherungsteuer, Versicherungsverhältnis
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Schadenszahlungen und Regulierungskosten eines Versicherungsnehmers kein Versicherungsentgelt
Schadenszahlungen und Regulierungskosten, die ein Versicherungsnehmer in der Kfz-Haftpflichtversicherung entsprechend einer mit dem Versicherer getroffenen Vereinbarung selbst trägt, sind kein Versicherungsentgelt i.S. des § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 VersStG.
Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Schadenszahlungen und Regulierungskosten, die ein Versicherungsnehmer in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung entsprechend einer mit dem Versicherer getroffenen Vereinbarung selbst trägt, kein Versicherungsentgelt sind und damit nicht der Versicherungsteuer unterliegen.
In dem entschiedenen Fall hatte der Versicherungsnehmer, ein Autovermieter, Kraftfahrt-Haftpflichtversicherungsverträge mit einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen. Zum Versicherungsumfang gehörten Sach- und sonstige Vermögensschäden nur, soweit diese im Versicherungsfalle 100.000 Euro überstiegen. Der Versicherungsnehmer sollte diese Schäden auch in eigener Verantwortung regulieren. Soweit solche Schäden zunächst von dem Versicherer reguliert wurden, hatte diesem der Versicherungsnehmer den Aufwand bis zur Höhe von 100.000 Euro zu erstatten.
Der BFH hat entschieden, dass es für die vom Versicherungsnehmer übernommenen Schadenszahlungen und Regulierungskosten an einem von der Versicherung übernommenen Wagnis und damit an einem grundlegenden Merkmal der Versicherungsteuerpflicht fehlt. Dass der Versicherer nach dem Pflichtversicherungsgesetz gegenüber Geschädigten unbeschränkt haftet, ist wegen der den Versicherungsnehmer treffenden Pflicht zur Erstattung der vom Versicherer verauslagten Beträge unerheblich. Ob die hier geschlossenen Versicherungsverträge überhaupt wirksam sind, hat der BFH ausdrücklich offen gelassen.