Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.10.2009 |
Aktenzeichen: | VIII R 22/07 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.04.2007 |
Aktenzeichen: | 10 K 3240/06 |
Schlagzeile: |
Entgelt eines Kapitalanlegers für die Auswahl zwischen Gewinnstrategien des Verwalters ist nicht als Werbungskosten abziehbar
Schlagworte: |
Anschaffungskosten, Kapitaleinkünfte, Kapitalvermögen, Sonderentgelt, Strategieentgelt, Vermögensverwalter, Vermögensverwaltung, Verwaltungsgebühr, Werbungskosten
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Zurechnung eines Strategieentgelts an einen Vermögensverwalter zu den Anschaffungskosten erworbener Kapitalanlagen
Zahlt ein Steuerpflichtiger, der einem Vermögensverwalter Vermögen zur Anlage auf dem Kapitalmarkt überlässt, ein gesondertes Entgelt für die Auswahl zwischen mehreren Gewinnstrategien des Vermögensverwalters, so ist das Entgelt den Anschaffungskosten für den Erwerb der Kapitalanlagen zuzurechnen.
Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Entgelte an Vermögensverwalter, die Kapitalanleger neben den im Übrigen zu zahlenden Verwaltungsgebühren für die Auswahl zwischen mehreren Gewinnstrategien des Verwalters zu zahlen haben, zu den Anschaffungskosten der erworbenen Kapitalanlagen gehören und deshalb nicht den sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind.
Solche (Sonder-)Entgelte betreffen allein den - einkommensteuerrechtlich nicht abziehbaren - Aufwand für die Anschaffung von Kapitalanlagen, wenn der Anleger bereits im Zeitpunkt der Entgeltzahlung die Entscheidung zum Erwerb von Kapitalanlagen grundsätzlich getroffen hat und der Aufwand seiner Art nach - wie z.B. derjenige für Beratungs-, Gutachten- und Konzeptleistungen - auf diesen Erwerb bezogen ist.