Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 12.03.2010 |
Aktenzeichen: | IV C 6 - S 2133/09/10001 |
Schlagzeile: |
Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die steuerliche Gewinnermittlung
Schlagworte: |
Bilanzierung, BilMoG, Buchführung, Gewinnermittlung, GoB, Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, Handelsbilanz, ordnungsmäßige Buchführung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende, Kapitalgesellschaften
Kurzkommentar: |
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG vom 25. Mai 2009,) wurde § 5 Absatz 1 EStG geändert. Danach ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1 EStG), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechtes wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt (§ 5 Absatz 1 Satz 1 EStG). § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 EStG knüpfen die Ausübung steuerlicher Wahlrechte an bestimmte Dokumentationspflichten. Das Bundesfinanzministerium nimmt Stellung zur Anwendung des § 5 Absatz 1 EStG i.d.F. des BilMoG.
Die wichtigste Aussage des BMF lautet: Die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist nicht mehr an die Handelsbilanz gebunden.
Gliederung:
I. Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die steuerliche Gewinnermittlung
1. Anwendung des § 5 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG
a) Ansatz von Wirtschaftsgütern, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten
aa) Aktivierungsgebote, Aktivierungsverbote und Aktivierungswahlrechte
bb) Passivierungsgebote, Passivierungsverbote und Passivierungswahlrechte
b) Bewertungswahlrechte und Bewertungsvorbehalte
c) Ansatz und Bewertung von Pensionsverpflichtungen im Sinne von § 6a EStG
2. Anwendung des § 5 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG
a) Steuerliche Wahlrechte
b) Handelsrechtliche und steuerliche Wahlrechte
II. Aufzeichnungspflichten
III. Anwendungsregelung